UN-Konvention

Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bildet gemeinsam mit dem Landesgesetz vom 14. Juli 2015 Nr.7 die Grundlage für die Arbeit des Südtiroler Monitoringausschusses, der durch das Landesgesetz vom 9.Oktober Nr.11 geregelt ist. 
Hauptaufgabe des Monitoringausschusses ist es, die Umsetzung der UN-Konvention in Südtirol zu fördern und zu überwachen.

Der Aufbau der UN-Konvention

Die UN-Konvention setzt sich aus zwei Teilen zusammen:

  1. Präambel
  2. UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Die Präambel geht der UN-Konvention voraus. Sie enthält einige Grundsätze, welche die Staaten in der Ausarbeitung der Konvention berücksichtigt haben.
Auf die Präambel folgt der eigentliche Text der UN-Konvention.
Zunächst wird das Ziel der UN-Konvention beschrieben. Es folgen eine Definition von Menschen mit Behinderungen, eine Auflistung der Grundsätze, auf die die Konvention aufbaut, sowie die Allgemeinen Verpflichtungen, welche die UN-Konvention an die Vertragsstaaten richtet.

Der Inhalt der UN-Konvention

Ziel der UN-Konvention ist es „den vollen und gleichberechtigten Genuss aller
Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern,
zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu
fördern.“ (Artikel 1).

Menschen mit Behinderungen sind laut UN-Konvention „Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (Artikel 2).

Artikel 3 legt die Grundsätze der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fest:

  1. Die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
  2. die Nichtdiskriminierung;
  3. die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;
  4. die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die
    Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
  5. die Chancengleichheit;
  6. die Zugänglichkeit;
  7. die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
  8. die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Die Vertragsstaaten haben die Pflicht, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern (Artikel 4).

Die Vertragsstaaten haben folgende Verpflichtungen:

  • die Verpflichtung, geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen für die Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;
  • die Verpflichtung, bestehende Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken aufzuheben, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen oder diese durch geeignete Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu ersetzen;
  • die Verpflichtung, Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
  • die Verpflichtung alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen.

Hier finden sie den Text der UN-Konvention:

Herausgeber: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Stand November 2018

Logo - Südtiroler Landtag