Aufgaben des Anti- Mobbing- Dienstes

Aufgaben des Anti- Mobbing- Dienstes

Die Kernaufgaben dieses Dienstes sind:

  • Information, Beratung und Mediation für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen;
  • Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit lokalen Weiterbildungseinrichtungen;
  • Organisation von Konferenzen und Tagungen in Zusammenarbeit mit Institutionen, Interessensverbänden und Vereinen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sich über das allgemeine Kontaktformular melden.

1993 hat der Arbeitspsychologe Heinz Leymann in seinem Werk „Mobbing: Psychoterror am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen wehren kann“ eine Definition verfasst und das Thema Mobbing in die öffentliche Diskussion gebracht.

Leymann beschreibt Mobbing „als negative kommunikative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind (von einer oder mehreren anderen) und die sehr oft und über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen“ (Leymann 1993a, S. 21 in: Mobbing: Psychoterror am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen wehren kann).

Im Landesgesetz Nr. 4 vom 21. Juni 2021 wird Mobbing definiert als Verhaltensweisen, die

  • von einer systematisch aufgebauten, andauernden und sich stetig weiterentwickelnden Konfliktsituation gekennzeichnet sind,
  • durch die eine oder mehrere Personen Verfolgungsaktionen seitens einer oder mehrerer Personen ausgesetzt sind, wobei die Beteiligten jeweils eine übergeordnete oder gleichgestellte Position innehaben können,
  • deren Ziel darin besteht, der betroffenen Person Schäden verschiedener Art und unterschiedlichen Schweregrades zuzufügen.

Die betroffene Person hat dabei keine Möglichkeit oder große Schwierigkeiten, auf die Mobbinghandlung zu reagieren, mit negativen Folgen für die psycho-physische Gesundheit, die Ausgeglichenheit, die sozialen Beziehungen, den persönlichen Ruf und die Professionalität.

Mobbing ist durch ein Aufeinandertreffen folgender Umstände gekennzeichnet:

  • Die Konfliktsituation betrifft das Arbeitsumfeld;
  • Es erfolgen feindselige Handlungen, darunter beispielsweise eine Störung der zwischenmenschlichen Beziehung, die systematische Ausgrenzung, eine Änderung der zugeteilten Arbeitsaufgaben, Diskreditierung, Gewalt oder Androhung von Gewalt;
  • Die feindseligen Handlungen erfolgen mehrmals im Monat;
  • Die feindseligen Handlungen dauern seit mindestens sechs Monaten an;
  • Die Konfliktsituation verschärft sich schrittweise;
  • Es herrscht ein Ungleichgewicht zwischen den an der Konfliktsituation beteiligten Personen;
  • Es besteht eine Verfolgungsabsicht.

Nicht immer kommen schädliche Handlungen am Arbeitsplatz kontinuierlich und regelmäßig vor, können aber dauerhaft negative Auswirkungen haben. In diesem Fall spricht man von Straining.

Unter Straining wird eine Situation von erzwungenem Stress am Arbeitsplatz verstanden, bei der die betroffene Person mindestens eine Handlung erfährt, die sich dauerhaft negativ auf das Arbeitsumfeld auswirkt.
„Beispielsweise können die langfristigen negativen Auswirkungen aus Herabstufung, Aufgabenentzug, Ausgrenzung, Vorenthaltung von zur guten Ausführung von Arbeitsaufträgen wesentlichen Informationen oder ähnlichen Handlungen zur Behinderung und/oder Beeinträchtigung des störungsfreien und würdigen Arbeitens oder Herabqualifizierung der Professionalität resultieren“.
(Quelle: Landesgesetz vom 21. Juni 2021, Nr. 4)

Oft erkennen die betroffenen Personen die ersten Anzeichen nicht und können gar nicht festmachen, wann und wie es begonnen hat.

Leymann beschreibt in einem 4 Phasenmodell, wie sich eine Mobbingdynamik entwickeln kann:

  • Phase 1: Ein ungelöster Konflikt
    Ein Konflikt wurde nicht gelöst und steht dauerhaft zwischen den beteiligten Personen. Es kommt zu ersten persönlichen Angriffen und Schuldzuweisungen.
  • Phase 2: Der Psychoterror beginnt
    Der eigentliche Konflikt spielt keine Rolle mehr. Die Person wird allgemein zur Zielscheibe von Schikane und Anfeindungen.
    Das Opfer beginnt an sich zu zweifeln und verliert an Selbstwertgefühl. Oft kommt es zu Ausgrenzungen.
  • Phase 3: Sanktionen und Folgen für den Arbeitsplatz
    Die gemobbte Person steht stark unter Druck. Die Situation hat Einfluss auf die Arbeitsleistung der Person, es passieren Fehler.
    In der Führungsebene wird die Situation verkannt, dem Mobbingopfer werden z. B. Sanktionen auferlegt.
  • Phase 4: Der Ausschluss
    Die betroffene Person kündigt, oder ihr wird gekündigt und scheidet so aus dem System aus.

(Quelle: Mobbing: Psychoterror am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen wehren kann, Leymann 1993)

Besonders anfällig für Mobbingdynamiken sind Betriebe, die ihrer Unternehmenskultur und dem Umgang miteinander wenig Bedeutung zuschreiben.

Faktoren, die Mobbingdynamiken begünstigen können dabei sein:

  • Schlecht organisierte Arbeitsabläufe:
    Personalmangel, Überforderung, unklare Arbeitsabläufe führen dazu, dass für Fehler und Missverständnisse ein Sündenbock gesucht wird.
  • Schlechte Arbeitsgestaltung:
    Das Nichtbeachten der Fähigkeiten des Einzelnen, monotone Arbeitsabläufe, Unterforderung können dazu führen, dass Personen aus Frust und Langeweile mobben.
  • Autoritärer Führungsstil:
    Eine Unternehmenskultur, in der von oben herab geführt wird und kein Austausch, bzw. Dialog ermöglicht wird, ist ein Nährboden für Mobbingdynamiken.
  • Fehlende Gesprächskultur:
    Wenn es im Betrieb keine Kultur zum Umgang mit Konflikten gibt, bleiben diese ungelöst und können zu Mobbingsituationen heranwachsen.

(Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.) Wenn aus Kollegen Feinde werden: Der Ratgeber zum Umgang mit Mobbing, 2011)

In Italien wurde bisher noch kein Mobbing-Schutzgesetz erlassen. Es gibt aber einige zivilrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen, die einen rechtlichen Schutz vor Mobbing bieten und es auch ermöglichen, gerichtlich dagegen vorzugehen.

Zivilrechtliche Bestimmungen

Die betroffene Person kann in erster Linie den in Artikel 2087 des italienischen Zivilgesetzbuches festgelegten Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit und der physischen Integrität geltend machen.

Diese Bestimmung verpflichtet die Arbeitgeber nämlich dazu, die körperliche Unversehrtheit und die geistige Persönlichkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zu schützen.

Es handelt sich hierbei um eine vertragsrechtliche Pflicht.

Werden gegenüber der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Handlungen nachgewiesen, die als Mobbing eingestuft werden können, so verstößt er oder sie gegen diese vertragsrechtliche Pflicht und haftet zivilrechtlich dafür.

Im Falle von Mobbing kann den Betrieben auch eine Verletzung der im Artikel 2043 des italienischen Zivilgesetzbuches festgelegten außervertraglichen Pflicht, einem anderen durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlung keinen rechtswidrigen Schaden zuzufügen, nachgewiesen werden.

Strafrechtliche Bestimmungen

In der italienischen Gesetzgebung ist Mobbing keine Straftat. In manchen Fällen aber stellen die Handlungen durch die sich das Mobbing äußert, eine Straftat dar und können in diesem Zusammenhang auch als solche geahndet werden. Zu diesen Straftaten gehören:

  • Amtsmissbrauch (Artikel 323 Italienisches Strafgesetzbuch):
    Wenn es zu Belästigungen und Schikanen in der Ausübung eines öffentlichen Amtes kommt.
  • Körperverletzung (Artikel 582 und 583 Italienisches Strafgesetzbuch):
    In schwerwiegenden Fällen, wenn die Belästigungen und Schikanen ausarten und zu Körperverletzungen führen.
  • Beleidigung (Artikel 594 Italienisches Strafgesetzbuch):
    Wenn sich das Mobbing durch Beleidigungen und Schikanen äußert, die rechtlich relevant sind.
  • Sexueller Missbrauch (Artikel 609 bis Italienisches Strafgesetzbuch):
    Wenn die Belästigungen und Schikanen in sexuellen Missbrauch übergehen.
  • Stalking (Artikel 612 bis italienisches Strafgesetzbuch) am Arbeitsplatz:
    Das Stalking ist in Verbindung mit Mobbing dann relevant, wenn es als eine Fortführung einer Handlung angesehen werden kann, die als Mobbing am Arbeitsplatz beginnt, außerhalb der Arbeit fortgesetzt wird und sich auf die Privatsphäre der betroffenen Person auswirkt.

Vor Gericht ist es oft schwierig Mobbing nachzuweisen. Die betroffene Person ist nämlich nicht immer imstande, die erforderlichen Beweise (z.B. ärztliche Bescheinigungen) zu liefern, bedient sich nicht aussagekräftiger Zeugen oder hat Schwierigkeiten das konkrete Ausmaß des erlittenen Schadens zu beweisen.

Welche Schäden muss man nachweisen um einen Schadensersatzanspruch vor Gericht geltend zu machen?

Um vor Gericht einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, muss die betroffene Person nachweisen, dass ihr aufgrund des Mobbings einer oder mehrere der folgenden Schäden widerfahren sind:

Biologischer Schaden:
Hierbei handelt es sich um eine Verletzung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, welche durch eine rechtsmedizinische Bewertung festgestellt wird.

Psychologischer/seelischer Schaden:
Man spricht von seelischem Schaden, wenn die betroffene Person aufgrund der erlittenen Belästigungen und Schikanen emotional und innerlich aufgewühlt ist.

Existenzieller Schaden:
In diesem Falle sieht sich die betroffene Person in ihrer freien Persönlichkeitsentfaltung und -verwirklichung geschädigt und erfährt eine Veränderung ihrer vorherigen Lebensgewohnheiten mit einer dauerhaften Minderung der Lebensqualität.
Diese Schäden sind immateriell. Ihr Ausmaß wird daher von der Richterin oder vom Richter festgesetzt.
Die betroffene Person hat auch die Möglichkeit vor Gericht nachzuweisen, einen materiellen Schaden erlitten zu haben.

Logo - Südtiroler Landtag