Über uns

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Die Gleichstellungsrätin informiert und berät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Geschlechtes eine Diskriminierung am Arbeitsplatz erfahren und kann diese auch vor Gericht vertreten. Darüber hinaus führt sie Mediationen durch und ist Mitglied in vielen Kommissionen und Arbeitsgruppen, um den Aspekt der Chancengleichheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Wie arbeitet die Gleichstellungsrätin?

Grundsätzlich gilt: Wer auch immer das Gefühl hat, Opfer einer Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts zu sein, ist bei der Gleichstellungsrätin richtig.

Die Gleichstellungsrätin betrachtet jeden Fall gesondert und entscheidet, zusammen mit der betroffenen Person, die zu tätigende Intervention. Sie unterliegt der Schweigepflicht.
Bei Einzelfallberatungen werden folgende Dienstleistungen erbracht:

  • Informationsgespräche,
  • Ein- oder mehrmalige Beratungsgespräche,
  • Mediationen.

In Fällen von individueller oder kollektiver Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat die Gleichstellungsrätin Klageberechtigung.

Bei Meldungen in Bezug auf Diskriminierungen am Arbeitsplatz vonseiten von Institutionen, z. B. bei Meldungen von kollektiven Diskriminierungen setzt die Gleichstellungsrätin Maßnahmen, um die Diskriminierung zu beseitigen.

Der Anti-Mobbing-Dienst

Mit dem Gesetz Nr. 4/2021 zur „Prävention und Umgang mit Mobbing, Straining und Gewalt am Arbeitsplatz“ wurde der Anti-Mobbing-Dienst beim Amt der Gleichstellungsrätin angesiedelt.

Die Kernaufgaben dieses Dienstes sind:

  • Information, Beratung und Mediation für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber;
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit Vereinen und Institutionen;
  • Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit lokalen; Weiterbildungseinrichtungen;
  • Organisation von Konferenzen und Tagungen in Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen.

Betroffene Personen oder Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber können sich über das allgemeine Kontaktformular melden. Informationen zum Thema Mobbing findest du in diesem Bereich unserer Homepage: https://www.gleichstellungsraetin-bz.org/mobbing.asp

Das Amt der Gleichstellungsrätin findet seine gesetzlichen Grundlagen vor allem im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 198/2006 (www.normattiva.it/uri-res/N2Ls?urn:nir:stato:decreto.legislativo:2006-04-11;198) und im Landesgesetz Nr. 11/2020.

Das GvD Nr. 198/2006 legt unter dem Artikel 13/2 fest, dass die Gleichstellungsrätin vor allem für die Förderung und die Kontrolle der Prinzipien der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zwischen Frauen und Männern am Arbeitsplatz zuständig ist. Sie ist öffentliche Beamtin und hat die Pflicht, Straftaten und Missbräuche zu melden.

Die Gleichstellungsrätin ist, neben dem Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen und dem Frauenbüro, eine der drei Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen, im Falle der Gleichstellungsrätin von Frauen und Männern. Der Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen und das Frauenbüro sind neben weiteren Aspekten zur Geschlechtergleichstellung durch das Landesgesetz Nr.5/2010 (http://lexbrowser.provinz.bz.it/doc/de/lp-2010-5/landesgesetz_vom_8_m_rz_2010_nr_5.aspx?q=&a=2010&n=5&in=-&na) geregelt.

Das GvD Nr. 198/2006, der sog. Kodex der Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern, legt folgendes fest:

  • das Diskriminierungsverbot zwischen Frauen und Männern;
  • die Zusammensetzung, Aufgaben und Amtsdauer des Beirates für Chancengleichheit für Frauen und Männer;
  • die Zusammensetzung, Aufgaben und Amtsdauer des nationalen Komitees zur Umsetzung der Prinzipien der Gleichstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
  • die Zusammensetzung, Aufgaben und Amtsdauer der Ermittlungskommission in Bezug auf die Beseitigung von Diskriminierungen;
  • die Aktivitäten des Komitees für das weibliche Unternehmertum;
  • die Aufgaben und Amtsdauer der nationalen und regionalen Gleichstellungsrätinnen und -räte fest.

Laut Dekret ist jegliche Form von Diskriminierung in folgenden Bereichen verboten:

  • Zugang zum Arbeitsmarkt und –platz,
  • Zugang zu allen Formen der Sozialfürsorge,
  • Zugang zu öffentlichen Arbeitsplätzen und Ämtern,
  • Zugang zu Heeresberufen, bei der Finanzwache oder zu militärischen Berufen,
  • bei der Karriereentwicklung.

Das Landesgesetz Nr. 5/2010, das sog. Gleichstellungs- und Frauenförderungsgesetz des Landes Südtirol, regelt die

  • Gleichstellung von Frauen und Männern in der öffentlichen Verwaltung (Abschnitt II),
  • Gleichstellung im Sprachgebrauch (Abschnitt III),
  • Erhebung von statistischen Daten (Abschnitt IV),
  • Gleichstellung in Gremien und Funktionen (Abschnitt V),
  • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Privatwirtschaft (Abschnitt VI),
  • Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung (VII),
  • Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit (Abschnitt VIII) und der Gleichstellung der Geschlechter (Abschnitt IX).

Die Tätigkeiten der Gleichstellungsrätin sind sehr vielfältig und ergeben sich aus den Aufgaben des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 198/2006 und des Landesgesetzes Nr. 11/2020 (Art. 27). Artikel und Punkte unten mit Gesetz vergleichen (s. Tätigkeitsbericht)
Die Gleichstellungrätin:

  • ist Anlaufstelle für jede Art von direkter oder indirekter Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechtes;
  • informiert und berät Betroffene von Diskriminierungen am Arbeitsplatz;
  • führt Mediationen zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeber durch;
  • hat die Aufgabe, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes am Arbeitsplatz zu bekämpfen und Maßnahmen vorzuschlagen, welche die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Arbeit bewirken;
  • ist Rechtsvertreterin von diskriminierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor Gericht oder bei Arbeitsstreitigkeiten und ist berechtigt, vor Gericht zu klagen, indem sie Fälle von Diskriminierung beim Arbeitsgericht anzeigt;
  • begutachtet die Gleichstellungspläne der Landesverwaltung und schlägt Änderungen vor;
  • veröffentlicht in periodischen Abständen die Berichte über die Arbeitssituation von Frauen und Männern in Betrieben mit über 100 Beschäftigten;
  • ist Mitglied der Landesarbeitskommission und des Landesbeirates für Chancengleichheit und vertritt den Aspekt der Chancengleichheit in den Begleitausschüssen der EU-Strukturfondsprogramme;
  • ist Mitglied von vielen Arbeitsgruppen, um den Aspekt der Gleichberechtigung sicherzustellen;
  • hat alle restlichen Befugnisse inne, die im GvD Nr. 198/2006 vorgesehen sind:
    • Feststellung von geschlechtsspezifischer Ungleichheit;
    • Durchführung von Projekten mit positiven Aktionen;
    • Förderung von Programmen zur lokalen Entwicklungspolitik;
    • Unterstützung von arbeitspolitischen Maßnahmen, inklusive Bildungsmaßnahmen;
    • Zusammenarbeit mit der Abteilung Arbeit mit dem Ziel, effiziente Maßnahmen zum Verstoß gegen das Gleichstellungsgesetz sowie Bildungspakete auszuarbeiten;
    • Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Gleichstellungspolitik von öffentlichen und privaten Akteuren/-innen, die am Arbeitsmarkt tätig sind.

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