Über uns

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Der Südtiroler Monitoringausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist seit 2016 beim Büro der Gleichstellungsrätin des Südtiroler Landtages angesiedelt. Hauptaufgabe des Südtiroler Monitoringausschusses ist es, über die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Südtirol zu wachen und diese zu fördern.

Normativer Hintergrund: Das Landesgesetz vom 14. Juli 2015 Nr.7 und das Landesgesetz vom 9.Oktober 2020 Nr.11

Mit dem Landesgesetz vom 14. Juli 2015 Nr.7 über die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen wurde der Südtiroler Monitoringausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen beim Landtag eingerichtet. Seit 2020 ist der Monitoringausschuss durch das Landesgesetz vom 9.Oktober 2020 Nr.11 geregelt.
Dieses Landesgesetz beschreibt im Artikel 32 die Aufgaben und Funktionen des Monitoringausschusses sowie seine Zusammensetzung und Arbeitsweise.
Das Landesgesetz vom 9. Oktober 2020 Nr.11 bildet somit gemeinsam mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Südtiroler Monitoringausschusses.

Das Landesgesetz Nr.7 vom 14. Juli 2015 finden Sie hier:

Das Landesgesetz Nr.11 vom 9.Oktober 2020 finden Sie hier:

Die Aufgaben des Südtiroler Monitoringausschusses

Der Südtiroler Monitoringausschuss:

  1. überwacht die Umsetzung der UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Südtirol;
  2. gibt Gutachten und Empfehlungen ab;
  3. schlägt Studien und Forschungen zu Rechten von Menschen mit Behinderungen vor;
  4. informiert die Bevölkerung durch öffentliche Anhörungen;
  5. verfasst einen Jahresbericht für den Südtiroler Landtag;
  6. nimmt keine Einzelbeschwerden entgegen.

Die Mitglieder des Südtiroler Monitoringausschusses

Der Südtiroler Monitoringausschuss setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen, davon

  • 5 Selbstvertreter/-innen stellvertretend für Menschen mit
    • Bewegungseinschränkung
    • Sinnesbeeinträchtigung Hören
    • Sinnesbeeinträchtigung Sehen
    • Lernschwierigkeiten
    • Psychischen Erkrankungen
  • 1 Fachperson für Chancengleichheit und Anti-Diskriminierung
  • 1 Fachperson der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Behinderung und Inklusion.

Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden von 5 Selbstvertreter/-innen und 2 Fachexpertinnen und – experten unterstützt.

Die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat ist Vorsitzende/Vorsitzender des Monitoringausschusses.

Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden vom Südtiroler Landtag für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Der Monitoringausschuss ist in seiner Arbeit unabhängig.

Den Mitgliedern steht eine Rückerstattung der im Rahmen ihrer Tätigkeit bestrittenen Kosten zu, inklusive der eventuell für persönliche Betreuung und unterstützende Kommunikationsmaßnahmen vorgesehenen Spesen. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder eine Vergütung für die Teilnahme an den Sitzungen.

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. 2007 hat Italien den Vertrag unterzeichnet.
In Südtirol wurde er mittels Landesgesetz Nr.7 vom 14.Juli 2015 rezipiert, welches bis 2020 auch den Monitoringausschuss regelte. Seit Oktober 2020 ist der Monitoringausschuss durch den Artikel 32 des LG 11/2020 geregelt.

Hauptaufgabe des Monitoringausschusses ist es, die Umsetzung der UN-Konvention in Südtirol zu fördern und zu überwachen.

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