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Plenarsitzung – Ja zu Änderung des Landesgesetzes „Raum und Landschaft“

Landesgesetzentwurf Nr. 75/26 „Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, ‚Raum und Landschaft‘“ mit 17 Ja, 10 Nein und 5 Enthaltungen genehmigt; die Artikeldebatte, Stimmabgabeerklärungen und Schlussabstimmung.

Am Freitagvormittag (11. September) wurde die September-Sitzungsfolge 2026 des Südtiroler Landtages mit der am Donnerstagnachmittag begonnenen Artikeldebatte zum Landesgesetzentwurf Nr. 75/26 Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“ wieder aufgenommen.

Zu folgenden Artikeln von Art. 14 bis Art. 42 fand eine Debatte statt:

Art. 14 Wohnungen mit Preisbindung
Zu Art. 14 Abs. 1 lag ein Streichungsantrag (1) von Sandro Repetto (PD - Demokratische Partei) vor, der u.a. damit begründet wird, dass die vorgesehene Regelung eine große Hürde für den Immobilienmarkt darstellen würde.
Zu Art. 14 Abs. 2 lag ein Änderungsantrag (2) von Josef Noggler (SVP) vor, der, so der Abgeordnete, aus der “Ecke des Wohnbaus” komme. “Die Gesetzesänderung betrifft ausschließlich die Rangordnung der Personen, die im dritten Satz von Abs. 1 vorgesehen sind”, schrieb Noggler zur Begründung. “Für diese Rangordnung wird die Anwendung von Art. 47 des LG Nr. 13/1998 vorgesehen. Zudem werden zusätzliche Vorzugskriterien eingeführt. Diese begünstigen insbesondere Personen, die alle oder nahezu alle Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Bauland erfüllen. Die konkrete Punktevergabe sowie die Regelung bei Punktegleichheit werden nicht im Gesetz selbst festgelegt, sondern einer Durchführungsverordnung überlassen.”
Zu Art. 14 Abs. 4 lag ein Änderungsantrag (3) von Josef Noggler (SVP) vor, mit dem im neuen sechsten Satz von Art. 40 Abs. 4 des LG Nr. 9/2018 die Wörter “dieselben Voraussetzungen” durch die Wörter “dieselben allgemeinen Voraussetzungen” ersetzt werden sollten. “Der Änderungsantrag trägt vom Rat der Gemeinden formulierten Hinweisen Rechnung. Es handelt sich um eine notwendige Klarstellung, die die Rechtsanwendung eindeutiger macht und zur Rechtssicherheit beiträgt”, begründet Noggler.
Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) stellte einige Fragen zur Klärung, u.a. erklärte sie, dass in der vorherigen Version noch auf die Zahl der Familienmitglieder eingegangen worden sei - das sehe sie nicht mehr. Im Artikel 40 werde der letzte Satz gestrichen; wenn man die Garagen, die Wohnungen weiterverkaufe, müsse man nicht mehr dieselben Voraussetzungen erfüllen. Wie stelle man sicher, dass jene die Wohnungen erhielten, die den dringendsten Bedarf hätten?
LR Peter Brunner erklärte u.a. auf den Änderungsantrag Repetto bezogen, man könne diesem nicht zustimmen, es handle sich um Wünsche des Gemeindenverbands. Die Änderungsanträge Noggler werde man annehmen. Auf die Fragen der Abgeordneten Rohrer bezogen, sagte der LR u.a., es werde möglicherweise eine Durchführungsbestimmung geben; doch genaues könne er dazu nicht sagen.
LRin Ulli Mair führte u.a. aus, dass der Änderungsantrag Noggler auf Wunsch ihres Amtes und des Gemeindenverbands entstanden sei und begründete dies. In der Praxis sei es so, dass man die Leute nicht zusammenbekomme, wenn man sich strikt an die Rangordnung halte - und dann blieben Projekte mitunter lange stehen.
Der Änderungsantrag Repetto wurde mehrheitlich abgelehnt, die beiden Änderungsanträge Noggler wurden mehrheitlich angenommen.
Waltraud Deeg (SVP) unterstrich u.a., dass sie die klare Regelung der Rangordnung nun eine gute Regelung finde. Die Wohnungen sollten jene erhalten, die noch keine Wohnung hätten, so die Abgeordnete bezogen auf den Änderungsantrag Repetto.
Das stimme, so Sandro Repetto (PD - Demokratische Partei) u.a. Doch es gehe um eine Frage des freien Handlungs- und Bewegungsspielraums. Wenn man alles zu stark einschränke, dann sei das nicht der richtige Weg, um für die Zukunft des Immobilienmarkts eine Lösung zu finden.
Der abgeänderte Art. 14 wurde mit 19 Ja, 4 Nein und 10 Enthaltungen angenommen.

Art. 16 Verfahren zur Genehmigung der Durchführungspläne
Zu Art. 16 lag ein Streichungsantrag von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor.  Es gehe um die Durchführungspläne im landwirtschaftlichen Grün im Zusammenhang mit gastgewerblichen Betrieben, die an die Gemeinden übergehen sollten. Doch der Landschaftsschutz solle nicht den einzelnen Gemeinden übertragen werden, es sei das Land als übergeordnete Instanz notwendig. Sie habe dies auch in ihrem Minderheitenbericht ausgeführt.
LR Peter Brunner erklärte u.a., man habe genau aus diesem Grund den Sachverständigen für Natur, der vom Land genehmigt und ernannt werde. Man habe versucht, mit dieser Änderung für eine Erleichterung im Verfahren zu sorgen. Man könne den Gemeinden diese Entscheidungen zutrauen.
Der Änderungsantrag Rohrer wurde mehrheitlich abgelehnt.
Art. 16 wurde mit 25 Ja, 3 Nein und 6 Enthaltungen angenommen.

Art. 17 Rechtswirkung der Bindungen in Hinblick auf eine Enteignung
Zu Art. 17 lag ein Änderungsantrag (1) von LR Peter Brunner vor, mit dem nach Abs. 1 ein Absatz hinzugefügt werden sollte. Im Begleitbericht wurde das folgendermaßen begründet: “Mit diesem Änderungsantrag soll die Landesregelung der Bindung im Hinblick auf die Enteignung an die vom Verfassungsgerichtshof im Urteil Nr. 37/2025 festgelegten Grundsätze angepasst werden. Mit diesem Urteil wurde die ursprünglich in Art. 61 des LG Nr. 9/2018 vorgesehene zehnjährige Dauer dieser Bindung für verfassungswidrig erklärt und eine ordentliche Dauer von fünf Jahren festgelegt. Der neue Art. 61-bis, der hiermit eingefügt werden soll, ermöglicht es im Einklang mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, die Bindung in besonderen, angemessen begründeten Fällen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bis zu einer Höchstdauer von zehn Jahren festzusetzen oder aufrechtzuerhalten.”
Er sei mit dem Änderungsantrag einverstanden, so Josef Noggler (SVP) u.a. Er wolle aber darauf hinweisen, dass es nicht möglich sei, in der Aula einen neuen Artikel einzufügen. In diesem Falle habe man einen Absatz eingefügt, der einen neuen Artikel einfüge.
LH Arno Kompatscher begründete die Art des Vorgehens und ergänzte einige Informationen zum Artikel.
Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) erkundigte sich u.a., ob es zum Inhalt des Artikels Abklärungen mit Rom gegeben habe, weil es doch ein Unterschied zu dem sei, wie es vorher gewesen sei. Man werde dem Änderungsantrag aber zustimmen.
LH Arno Kompatscher erklärte u.a., dass andere Regionen dieselbe Regelung bereits hätten und diese nicht angefochten worden seien.
Präsident Angelo Gennaccaro führte auf die Anmerkung des Abg. Noggler u.a. aus, dass es sich für “uns”, um das Einfügen eines Absatzes handle und das Vorgehen deshalb in Ordnung sei.
Der Änderungsantrag Brunner wurde mehrheitlich angenommen.
Art. 17 wurde mit 22 Ja und 11 Enthaltungen angenommen.

Art. 18 Definition der Baumaßnahmen
Zu Art. 18 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag (1) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem im neuen Buchstaben b) von Artikel 62 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 folgender Satz gestrichen werden soll: “Unter die außerordentlichen Instandhaltungsmaßnahmen fallen auch Änderungen an den Fassaden von rechtmäßig errichteten Gebäuden, die notwendig sind, um die Bezugsfertigkeit des Gebäudes zu erhalten oder zu erlangen oder um den Zugang zu diesem zu ermöglichen, sofern sie den architektonischen Charakter des Gebäudes nicht beeinträchtigen, vorausgesetzt die Maßnahmen entsprechen den geltenden urbanistischen und baurechtlichen Vorschriften und betreffen keine Immobilien, die unter Denkmalschutz oder Landschaftsschutz stehen,". Zur Begründung schrieb Köllensperger: “Änderungen an der Fassade sind keine Instandhaltungsmaßnahmen! Außerdem: wer bewertet die Beeinträchtigung des architektonischen Charakters? Es sieht so aus, als ob hier eine Bausünde saniert werden sollte…”
Zu Art. 18 Abs. 2 lag ein Änderungsantrag (2) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem im neuen Buchstaben d) von Artikel 62 Absatz 1 des Landesgesetzes Nr. 9/2018 folgende Wörter gestrichen werden sollten: “mit Veränderungen des Gebäudeumrisses, der Fassaden, der Grundrissform, der Baumassenverteilung sowie der Typologie".
LR Peter Brunner sagte u.a., man habe die beiden Änderungsanträge mit den Ämtern diskutiert und man wolle sich an die Vorgaben des Salva Casa halten.
Beide Änderungsanträge Köllensperger wurden mehrheitlich abgelehnt.
Art. 18 wurde mit 20 Ja, 6 Nein und 8 Enthaltungen angenommen.

Art. 20 Rechtmäßiger Zustand der Liegenschaften
Zu Art. 20 Abs. 3 lag ein Streichungsantrag (1) von Paul Köllensperger (Team K) vor. Er wisse nicht, ob es sich um eine Anpassung an das Salva Casa handle, aber so wie der Abschnitt formuliert sei, könne man praktisch alles sanieren, erklärte Köllensperger u.a.
LR Peter Brunner sagte u.a., es gehe um den rechtmäßigen Zustand einer Liegenschaft und um eine Übernahme 1:1 aus dem Salva Casa. Um Schwierigkeiten zu vermeiden, solle die Regelung so übernommen werden. 
Der Änderungsantrag Köllensperger wurde mehrheitlich abgelehnt.
Art. 20 wurde mit 20 Ja und 14 Enthaltungen angenommen.

Art. 22 Wesentliche Änderungen
Zu Art. 22 Abs. 4 lag ein Streichungsantrag (1) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor. Es gehe um die Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Bettenstopp bzw. mit dem, was vom Bettenstopp übriggeblieben sei, so die Abgeordnete. Man gehe davon aus, dass mit dem Artikel mehr Betten entstehen würden, auch in den hochtouristischen Gemeinden. Deshalb sei es notwendig, dass der Passus gestrichen werde. Auch wenn er dann wohl über die Hintertür wieder kommen werde.
Zu Art. 22 Abs. 4 lag auch ein Streichungsantrag (2) von Paul Köllensperger (Team K) vor, der eine ähnliche Begründung vorbrachte.
Er sei ein eindeutiger Befürworter der Bettenlimitierung, so LH Arno Kompatscher u.a. Er sei aber nie der Auffassung gewesen, dass es eine Strafbestimmung für jemanden sein solle. Bei allen Bauprojekten habe man wesentliche Änderungen, das wolle man nun auch für die touristischen Projekte ermöglichen. Es gelte für diejenigen, die die Baugenehmigungen hätten. Es handle sich um Projekte, die sowieso gebaut würden. Klar sei, dass es keine Änderung der Bettenrechte gebe. Man werde diesen Artikel zurücknehmen. Man werde den Aspekt anders regeln.
Der Änderungsantrag Rohrer wurde mehrheitlich angenommen; der Änderungsantrag Köllensperger, der dasselbe Ansinnen hatte, wurde nicht abgestimmt.
Paul Köllensperger (Team K) stellte u.a. klar, dass er hier nie von Bestrafungen gesprochen habe - er sei nicht wirtschaftsfeindlich. Es falle aber auf, dass beim Tourismus alles schneller gehe als beim Wohnbau, wo es Stillstand gebe. Der Abgeordnete verwies dazu auch auf das Beispiel Kronplatz und stellte Detailfragen zum Art. 4.
Bernhard Zimmerhofer (Süd-Tiroler Freiheit) sagte u.a., man solle vielleicht solche Projekte anstatt “Bettenstopp” “Bettenbremse” nennen, dann würde man der Bevölkerung nichts vormachen.
Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) sagte u.a., es werde aufgrund der Regelung durch die Verordnung in den kommenden Jahren zu weiteren Hotelprojekten kommen. Es würden weitere Betten entstehen. Dabei sei der Tourismus im Land bereits aus dem Gleichgewicht.
Jürgen Wirth Anderlan (JWA Wirth Anderlan) führte u.a. seine Sicht der Dinge aus und verwies auf eine eigene Anfrage zum Thema Bettenstopp.
LR Peter Brunner sagte u.a., die Schwellen seien an das Salva Casa angepasst worden.  
Art. 22
wurde mit 20 Ja-Stimmen und 15 Enthaltungen angenommen.

Art. 25 Maßnahmen, die teilweise von der Baugenehmigung abweichend durchgeführt wurden 
Zu Art. 25 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag (1) von Josef Noggler (SVP) vor, mit dem im neuen Abs. 2 von Art. 89 des LG Nr. 9/2018 nach den Wörtern “den rechtmäßig errichteten Teil” die Wörter “vollständig oder teilweise” eingefügt werden sollten. Es handle sich dabei um den Wunsch des Rates der Gemeinden.
LR Peter Brunner erklärte u.a., der Änderung könne in Absprache mit den Ämtern stattgegeben werden.
Der Änderungsantrag Noggler wurde mehrheitlich angenommen.
Der abgeänderte Art. 25 wurde mit 21 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen angenommen.

Art. 30 Nutzungsänderung ohne Genehmigung
Paul Köllensperger (Team K) verwies u.a. darauf, dass es in Abs. 2 um die Geldbußen gehe und dass man die lange Bearbeitungszeit beim Denkmalamt nicht vergessen dürfe, wenn es um die Nichtberücksichtigung von Fristen gehe.
Art. 30 wurde mit 19 Ja-Stimmen und 15 Enthaltungen angenommen.

Art. 36 Übergangsbestimmungen
Zu Art. 36 Abs. 01 lag ein Streichungsantrag (1) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor. Es gehe hier um die Bettenbremse und den Artikel, der vorsehe, dass - wenn ein Rekurs laufe - die Betten nicht verfielen, solange der Rekurs nicht entschieden sei. Ihr gefalle in diesem Zusammenhang der Umgang mit den Bürgern nicht. Die Abgeordnete stellte einige Detailfragen. Sie wolle auch eine Diskussion über die Strafen beginnen: Aus den Medien habe man erfahren, dass es manche mit der Bettenanzahl nicht so genau nähmen; wie würde die Bettenanzahl in den Betrieben kontrolliert und welche Sanktionen gebe es?
Zu Art. 36 Abs. 01 lag ein Streichungsantrag (2) von Paul Köllensperger (Team K) vor. “Dieser Passus ist die Lex Kronplatz. Gesetzgebung ad personam ist eine unerträgliche Praxis. Das neue LGRL macht da weiter, wo das alte LROG aufgehört hat”, schrieb Köllensperger zur Begründung.
LH Arno Kompatscher erklärte u.a., dass man sich nicht an die Stelle die Gerichtsbarkeit setze und eingreife. Wenn am Ende herauskomme, dass der Rekurs berechtig gewesen sei, würden die Bettenrechte verfallen. Zu den verfallenen Zonen: Dass man von Amtswegen entscheide, was mit diesen werde, wenn kein Baurecht mehr bestehe, sei nicht korrekt - man werde mit dem Haushaltsgesetz einen Passus bringen, um zu regeln, dass bei verfallenen Baurechten keine GIS mehr geschuldet sei. Die Betten, die jetzt in den Zonen verfallen, kämen nirgends hin - die seien weg.
Paul Köllensperger (Team K) machte eine Präzisierung zu den Aussagen des LH bezüglich der Bettenrechte bei entschiedenen Rekursen.
Zu Art. 36 Abs. 1 lag ein Streichungsantrag (3) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor.
LR Peter Brunner führte u.a. aus, dass es sich bei den Infrastrukturen in den Skigebieten meistens um solche handle, die sich außerhalb der Siedlungsgebiete befänden. Die Regelung sei so notwendig.
Zu Art. 36 Abs. 5-bis lag ein Änderungsantrag (5) von LR Peter Brunner vor, mit welchem nach Abs. 5 ein weiterer Absatz eingefügt werden sollte. Mit diesem, so Brunner zur Begründung, werde eine “formelle Koordinierung zwischen Bestimmungen angestrebt”.  
Zu Art. 36 Abs. 6 lag ein Änderungsantrag (6) von Josef Noggler (SVP) vor, mit dem der Absatz folgende Fassung erhalten sollte:
“6. Nach Artikel 103 Absatz 28 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, werden folgende Absätze hinzugefügt:
28-bis. Die Rechtswirkung der Vorgaben gemäß Artikel 61 des Landesgesetzes 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, die bereits wegen Ablauf der Fristen nach dem 1. Juli 2020 hinfällig sind, wird bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Sollte die Rechtsgültigkeit der Vorgaben innerhalb des 31. Dezember 2029 erlöschen, wird sie bis zu diesem Datum verlängert.
28-ter. Die Gemeinde erlässt innerhalb der in Absatz 28-bis genannten verlängerten Frist die Regelung für die betreffenden Gebiete. Sollte die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine entsprechenden Maßnahmen ergreifen, verlieren die Vorgaben ihre Rechtsgültigkeit, und die betroffenen Gebiete erhalten wieder ihre vorherige Zweckbestimmung.
28-quater. Dem Gemeinderat bleibt es vorbehalten, gemäß Artikel 61 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, vor der Frist laut Absatz 28-bis den Erwerb der Flächen zu veranlassen oder unter Angabe einer spezifischen Begründung zu bestätigen, dass die Flächen, für die die Rechtsgültigkeit der Vorgaben bei Inkrafttreten von Absatz 28-bis noch nicht abgelaufen war, weiterhin gemeinnützig bleiben.
28-quinquies. Ferner bleibt es dem Gemeinderat vorbehalten, vor der Frist laut Absatz 28-bis das Wegfallen des öffentlichen Interesses an der von der Verlängerung betroffenen Fläche zu erklären. In diesem Fall verlieren die Vorgaben ab dem Datum der entsprechenden Maßnahme des Gemeinderats ihre Rechtsgültigkeit und die betreffenden Flächen erhalten ihre früheren Zweckbestimmungen zurück."
Der Änderungsantrag trage vom Rat der Gemeinden formulierten Hinweisen Rechnung, schrieb Noggler u.a. zur Begründung. Das Verfassungsgericht habe im Urteil Nr. 37/2025 festgestellt, dass eine Abweichung von der fünfjährigen Dauer der Auflagen unter anderem durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein könne, die Umsetzung gesetzgeberischer Reformen im Bereich der Urbanistik nicht aufgrund der kurzen Frist von fünf Jahren zu gefährden. In diesem Zusammenhang werde auch die Verlängerung bereits abgelaufener Auflagen als verfassungskonform angesehen (vgl. Urteil Nr. 37/2025). Die im Landesgesetz Nr. 9/2018 vorgesehenen Planungsverfahren, insbesondere jene im Zusammenhang mit dem Gemeindeentwicklungsprogramm für Raum und Landschaft und dem darauf aufbauenden Gemeindeplan, erwiesen sich in der Anwendung als äußerst komplex, sodass das Landesgesetz mehr als sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2020 hinsichtlich der Planungsverfahren noch nicht einmal annähernd als umgesetzt angesehen werden könne. Zugleich seien die Fristen für die Auflagen zum Zwecke der Enteignung abgelaufen bzw. liefen ungehindert weiter. Um die wirksame Umsetzung der mit dem Landesgesetz Nr. 9/2018 angestrebten Reformziele nicht zu gefährden, sei es notwendig, die inzwischen erloschenen und diejenigen, die in den kommenden Monaten erlöschen werden, zu verlängern. Die objektiven Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Urbanistikreform würden eindeutig die im Urteil des Verfassungsgerichts genannten Voraussetzungen für eine Ausnahme von der fünfjährigen Dauer der Bindung erfüllen.
LR Peter Brunner sagte u.a., es gehe im Änderungsantrag Noggler um eine Verlängerung von Fristen, der man zustimme.
Der Streichungsantrag (1) Rohrer wurde mehrheitlich angenommen; die anderen Änderungsanträge Rohrer sowie Köllensperger wurden mehrheitlich abgelehnt; die Änderungsanträge Brunner und Noggler wurden mehrheitlich angenommen.
Der abgeänderte Art. 36 wurde mit 23 Ja, 4 Nein und 8 Enthaltungen angenommen.

Art. 38 Anhang C
Zu Art. 38 Abs. 1 lag ein Streichungsantrag (1) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor, der von LR Peter Brunner mitunterzeichnet war. Der Antrag betreffe die Verglasung WEPA; würde der Absatz gestrichen, sei das Regelwerk in Bezug auf Wintergärten einfacher und transparenter, so Rohrer.
LR Peter Brunner kündigte u.a. Zustimmung zum Streichungsantrag an.
Der Streichungsantrag (1) Rohrer wurde mehrheitlich angenommen.
Der abgeänderte Art. 38 wurde mit 25 Ja-Stimmen und 10 Enthaltungen angenommen.  

Die Stimmabgabeerklärungen

Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) sagte u.a., man werde gegen das Gesetz stimmen. Grund dafür sei, dass das Gesetz Raum und Landschaft immer mehr einem Nudelsieb gleiche, mit dem man versuche, Wasser zu tragen. Der LH habe gestern gesagt, beim Änderungsantrag Noggler handle es sich nicht um einen “Stadelartikel light” - er habe damit recht. Die gestern genehmigten Bestimmungen seien noch viel schlimmer. Sie zeigten, dass mit dem ursprünglichen Prinzip “außen penibel, innen flexibel” gebrochen worden sei, mittlerweile gelte “außen flexibel, innen flexibel”.

Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) widersprach u.a. den Ausführungen der Abgeordneten Rohrer und ergänzte, dass aber andere Bestimmungen im Gesetz seien, die er bemängle. Etwa, dass die Möglichkeit des Dachausbaus nicht stärker genutzt werde. Es brauche Bauraum. Sowohl Gemeinden als auch Bevölkerung wären für mehr Dachausbauten. Es sei nötig, den Wohnraum billiger zu machen.

In der Schlussabstimmung wurde der Landesgesetzentwurf Nr. 75/26 Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“ (eingebracht von der Landesregierung auf Vorschlag von LR Peter Brunner) mit 17 Ja, 10 Nein und 5 Enthaltungen genehmigt.

Es folgt die Behandlung des Begehrensantrags Nr. 59/26 Steuergerechtigkeit bei Photovoltaikanlagen (eingebracht von den Abg. Deeg und Locher am 08.07.2026)

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