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Plenarsitzung – Änderung Landesgesetz „Raum und Landschaft“ (2)
Landesgesetzentwurf Nr. 75/26 "Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, 'Raum und Landschaft'“: die Generaldebatte und die Artikeldebatte bis Art. 13
Die Generaldebatte zum Landesgesetzentwurf Nr. 75/26 Änderung des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“:
Bernhard Zimmerhofer (Süd-Tiroler Freiheit) sagte u.a., er lese ständig Anpassungen an staatliche Bestimmungen und an Salva Casa. Das sei für ihn unverständlich, schließlich habe Südtirol die primäre Zuständigkeit für Urbanistik.
Madeleine Rohrer (Grüne) erklärte u.a., sie wolle noch einige Worte zum Tourismus sagen. Das vorliegende Konzept entspreche einem Nudelsieb, mit dem man versuche, Wasser zu tragen. Die Landesregierung habe großzügige Baurechte vergeben. Mit der derzeitigen Regelung werde der Landschaftsschutz ausgehöhlt. Man fände nun im Gesetz - trotz Obergrenze für die Bettenanzahl - auch wieder neue Ausnahmen für den Bau weiterer Betten, was bedeute, dass auch in Landschaftsschutzgebieten wieder neue Betten entstehen würden. Die Abgeordnete bezog sich auch auf einen vom LH angekündigten Streichungsantrag eines Artikels, der bis dato nicht eingelangt sei. Es habe sie gewundert, dass der LR vorhin gesagt habe, dass es im landwirtschaftlichen Grün viel Wohnraum gebe. Die Definition der Siedlungsgrenze sei schwierig. Die Frage sei, ob es noch einen Anreiz für die Gemeinden gebe, das Gemeindeentwicklungsprogramm zu machen, wenn es so viele Ausnahmen gebe. Sie wolle auch etwas zu den “blinden Passagieren” im Gesetz sagen; diese seien zum Teil jetzt dazu gekommen, zum Teil bereits im GGA. Die Abgeordnete bezog sich u.a. auf die geschlossenen Höfe und führte mehrere Beispiele an und kritisierte den Änderungsantrag Noggler. Sie habe beim Lesen des Textes mehrmals das Gefühl gehabt, dass jene, die am lautesten schreien, etwas bekämen. Das Fazit sei: Mit diesem Gesetz gerate das Land weiter aus dem Gleichgewicht, gerade auch was das soziale Gefüge anbelange. LR Brunner habe ein Klimagesetz angekündigt, doch wenn man in der Raumordnung so weiter mache, dann werde es dieses nicht mehr brauchen - es sei ein Betoniergesetz.
Paul Köllensperger (Team K) erinnerte u.a. daran, dass 2016 der erste Entwurf des neuen Raumordnungsgesetzes präsentiert worden sei - man habe mit diesem den Flickenteppich abschaffen wollen. 2018 sei das Gesetz verabschiedet worden; mittlerweile habe sich gezeigt, dass es sich eher um ein RaumUNordnungs, denn um ein Raumordnungsgesetz handle. Viele der ursprünglich angekündigten Pfeiler gebe es nicht mehr. Kritik übte der Abgeordnete auch an den vorgesehenen Ausnahmen für den Bettenstopp, diese kämen so oder so, auch wenn sie heute aus dem Gesetz gestrichen würden. Während man für den Tourismus viel tue, tue man für das leistbare Wohnen wenig. Das Wohnen mit Preisbindung sei ein Bürokratiemonster. Mehr Hoffnung habe er in den gemeinnützigen Wohnbau. Wichtig wäre es, Baugrund auszuweisen. Gerade auch Bozen müsse diesbezüglich etwas tun; doch weil ein paar große Baulöwen nicht wollten, dass die Preise fallen, werde nichts getan.
LR Peter Brunner führte in seiner Replik u.a. aus, dass die Anpassungen an die staatlichen Bestimmungen, die der Abgeordnete Zimmerhofer angesprochen habe, bedeuteten, dass man nicht 1:1 abschreibe, sondern versuche im Rahmen des Möglichen einen Weg zu finden. Der LR ging auf weitere Diskussionsbeiträge ein, u.a. den Verfall der erworbenen Bettenrechte. Dazu gebe es einen Streichungsantrag. Man wisse, welche Probleme es gebe, wenn man Gewerbegebiete zu nahe an Wohnzonen bzw. Siedlungsgebieten habe; nun wolle man für die Gemeinden Lösungsmöglichkeiten schaffen, dasselbe gelte für die S-Zonen. Beim Wohnen mit Preisbindung könne er beruhigen, bei der Berechnung der Bruttoflächen beziehe man sich jetzt auf den geförderten Wohnbau - damit sei das klar geregelt.
In Ermangelung von Tagesordnungen (Beschlussanträge) zum LGE wurde der Übergang zur Artikeldebatte abgestimmt und mit 19 Ja, 5 Nein und 10 Enthaltungen genehmigt.
Nach einer 30-minütigen von Harald Stauder (SVP) für die Mehrheit beantragten Sitzungsunterbrechung wurde mit der Artikeldebatte zum Landesgesetzentwurf Nr. 75/26 fortgefahren:
Art. 1 Landesbeirat für Baukultur und Landschaft wurde ohne Diskussion mit 23 Ja-Stimmen und 10 Enthaltungen angenommen.
Art. 2 Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs
Zu Art. 2 lag ein Streichungsantrag (1) von Paul Köllensperger (Team K) vor.
Zu Art. 2 Abs. 01 lag ein Änderungsantrag (2) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem vor Absatz 1 ein weiterer Absatz eingefügt werden sollte. Mit diesem sollte im Art. 17 Abs. 4 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, die Sätze „Vorbehaltlich strengerer Bestimmungen in den Landschaftsplänen zählen bei Almhütten die unterirdischen Räumlichkeiten für Nebenzwecke, die unterhalb der überbauten Fläche des Gebäudes errichtet werden dürfen, nicht zu den Nutzflächen. Im Landwirtschaftsgebiet kann sich die unterirdische Baumasse zusätzlich zur Errichtung derselben auf der überbauten Fläche des Gebäudes auf eine anschließende zweimal so große Fläche ausdehnen.“
Zu Art. 2 Abs. 1 lag ein Streichungsantrag (3) von Paul Köllensperger (Team K) vor. Begründet wird dies damit, dass dieser Passus nicht nur Hofstellen, sondern jedes Gebäude in der Landwirtschaft betreffe - das sei ihm zu viel.
Madeleine Rohrer (Grüne) erklärte u.a., man habe sehr lange suchen müssen, wo der Unterschied der neuen zur alten Fassung sei - es sei lediglich “Wohn” gestrichen worden.
LR Peter Brunner führte aus, warum er den Änderungsanträgen nicht zustimme, und bedankte sich beim Abgeordneten Colli, der mit seinem zurückgezogenen Änderungsantrag einen wichtigen Hinweis gegeben habe.
Zu Art. 2 Abs. 1-bis lag ein Änderungsantrag (5) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt werden sollte: 1-bis. In Artikel 17 Absatz 4 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, wird der letzte Satz „Für bestehende Gebäude im alpinen Grünland ist der Wiederaufbau gemäß dem vorhergehenden Satz auch an einem anderen Standort im alpinen Grünland innerhalb desselben Gemeindegebietes und in nächstgelegener, geeigneter Lage zulässig.“ gestrichen. Das Gemeindegebiet könne sehr groß sein, so Köllensperger.
Zu Art. 2 Abs. 2 lag ein Streichungsantrag (6) von Paul Köllensperger (Team K) vor. Es gehe um die überdachten Auto- und Fahrradstellplätze von 50 m2; komisch erscheine ihm auch die Formulierung "unterirdische versiegelte Fläche”.
LR Peter Brunner erklärte u.a., dass man es im minimalen Ausmaß ermöglichen wolle, Auto- und Fahrradabstellplätze im Landwirtschaftsgebiet zu errichten - das habe er bereits bei der Präsentation des LGE erläutert.
Madeleine Rohrer (Grüne) unterstrich u.a., sie wolle hervorheben, was das Problem mit dem Bauen im landwirtschaftlichen Grün sei, und listete eine Reihe von Möglichkeiten auf, die zu einer “wunderbaren Kubaturvermehrung” führen würden. Das habe dann nichts mehr mit landwirtschaftlicher Produktion zu tun.
Alle Änderungs- bzw. Streichungsanträge Köllensperger wurden mehrheitlich abgelehnt.
Art. 2 wurde mit 21 Ja, 8 Nein und 5 Enthaltungen angenommen.
Art. 3 Raumordnungsvereinbarungen
Zu Art. 3 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag (1) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor, mit dem im neuen Buchstaben a) des Art. 20 Abs. 3 des LG Nr. 9/2018 der Satzteil „sowie bei Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten für den Bau von primären Erschließungsanlagen“ gestrichen werden sollte. “Würde der Satz im Gesetzestext enthalten bleiben, würden wieder Tür und Tor für Spekulationen geöffnet”, so Rohrer u.a. zur Begründung.
Zu Art. 3 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag (2) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor, mit dem im neuen Buchstaben a) des Art. 20 Abs. 3 des LG Nr. 9/2018 der Satzteil „und außerhalb“ gestrichen werden sollte.
Zu Art. 3 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag (3) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem im neuen Buchstaben a) des Art. 20 Abs. 3 des LG Nr. 9/2018 der Satzteil „und außerhalb“ gestrichen werden sollte.
LR Peter Brunner sagte u.a. bezogen auf den Änderungsantrag (1), dass man nicht immer von Spekulation sprechen könne; wenn eine öffentliche Struktur errichtet werden solle, dann sollte der öffentlichen Verwaltung diese Möglichkeit gegeben werden.
Alle Änderungsanträge wurden jeweils mehrheitlich abgelehnt.
Art. 3 wurde mit 19 Ja, 10 Nein und 5 Enthaltungen angenommen.
Art. 4 Verordnungen zur Raumordnung und zum Bauwesen
Zu Art. 4 lag ein Streichungsantrag (1) von Paul Köllensperger (Team K) vor.
Zu Art. 4 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag (2) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem der Absatz eine neue Fassung erhalten sollte. Begründet wurde das damit, dass ein Satz, der bereits derzeit im LG stehe, wieder eingefügt werde (; in jedem Fall von Abbruch und Wiederaufbau ist letzterer unter Beachtung der vorher rechtmäßig bestehenden Abstände zulässig, sofern die überbaute Fläche und das Volumen des wiederaufgebauten Gebäudes mit jenen des abgebrochenen übereinstimmen und die maximale Höhe des abgebrochenen Gebäudes nicht überschritten wird; die volumetrischen Anreize, die für den Eingriff gewährt werden können, dürfen, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen im Landschaftsplan, auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden, sofern die rechtmäßig bestehenden Abstände eingehalten werden;). Das bestehende LG werde mit dem LGE so geändert, dass viel gestrichen werde, er wolle aber, dass der genannte Satz wieder eingefügt werde - es handle sich um eine Spezifizierung, so Köllensperger u.a.
Zu Art. 4 Abs. 2 lag ein Streichungsantrag (3) von Paul Köllensperger (Team K) vor. Zur Begründung hieß es, dass der Satz in Abweichung von Art. 14 Abs. 4 nichts anderes bedeute, als dass im Landwirtschaftsgebiet der Grundsatz der Einschränkung des Bodenverbrauchs nicht mehr gelte.
LR Peter Brunner führte u.a. aus, dass der Art. 4 aufgrund des Salva Casa eingefügt werde und gemeinsam mit dem Art. 5 gelesen werden müsse. Um den Wintergarten im Landwirtschaftsgebiet zu ermöglichen, brauche es diesen Artikel.
Alle Änderungsanträge Köllensperger wurden mehrheitlich abgelehnt.
Art. 4 wurde mit 20 Ja, 9 Nein und 5 Enthaltungen angenommen.
Art. 5 Ausnahmen hinsichtlich der Abstände wurde ohne Diskussion mit 21 Ja und 13 Enthaltungen angenommen.
Art. 6 Urbanistische Gebiets- und Flächenwidmung
Zu Art. 6 lag ein Streichungsantrag (1) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor. Es gehe in diesem Artikel um die Gewerbegebiete außerhalb der Siedlungsgebiete, man könne es auch Lex Sarntal nennen, so Rohrer u.a. Hiermit sollten Baugebiete außerhalb der Siedlungsgrenzen ausgewiesen werden, damit würden die Siedlungsgrenzen und die Gemeindeentwicklungsprogramme ad absurdum geführt.
Zu Art. 6 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag (2) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem an Ende des neuen zweiten Satzes des Art. 22 Abs. 4 des LG Nr. 9/2018 folgender Satz eingefügt werden sollte: „Für die Zulassung ist eine strategische Umweltprüfung oder die Umweltverträglichkeitsprüfung einzuholen.“ Wenn man eine Abweichung mache, dann müsse zumindest eine UVP gemacht werden, so Köllensperger u.a. zur Begründung.
LR Peter Brunner erklärte u.a., dass er zum Änderungsantrag der Grünen bereits gesagt habe, dass die Ausweisung dieser Gewerbezonen für alle Gemeinden möglich sein solle; es gehe auch um Innovationszonen. Man hoffe, dass die Gemeinden derartige Ausweisungen nicht zur Regel machten. Zum Änderungsantrag Köllensperger verwies der LR u.a. auf den Umweltvorbericht und plädierte für eine Beibehaltung der Regelung.
Beide Änderungsanträge wurden mehrheitlich abgelehnt.
Art. 6 wurde mit 21 Ja, 5 Nein und 8 Enthaltungen angenommen.
Art. 7 Zweckbestimmung für Bauwerke
Zu Art. 7 Abs. 4 lag ein Änderungsantrag (1) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor, mit dem der Abs. ergänzt werden sollte. Man habe versucht, mit einer Präzisierung einen konstruktiven Vorschlag bei der Nutzung leerstehender Betriebe als Mitarbeiterunterkünfte zu machen, so Rohrer u.a.
Zu Art. 7 Abs. 5 lag ein Änderungsantrag (2) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor, mit dem der Abs. ergänzt werden sollte. Es gehe auch hier um eine Präzisierung, nämlich dass die Landesregierung bestimmte Kriterien per Beschluss festlege, führte Rohrer u.a. aus. Man wolle damit sicherstellen, dass die Förderung für das Wohnen tatsächlich ins Wohnen gehe.
Zu Art. 7 Abs. 5 lag ein Änderungsantrag (3) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem im neuen dritten Satz des Art. 23 Abs. 3 des LG Nr. 9/2018 nach dem Wort „werden“, folgende Wörter eingefügt werden sollten: „sofern der/die Betriebsinhaber/in dort wohnt,“. Wenn handwerkliche Tätigkeiten in Wohnungen für Ansässige ausgeübt werden, dann sollte der Betriebsinhaber auch dort Wohnen, begründete Köllensperger u.a.
Eine Einschränkung sei nicht sinnvoll, so LR Peter Brunner bezogen auf den Änderungsantrag (1). Auch den Änderungsantrag (2) werde man nicht annehmen, wohl aber den Änderungsantrag (3).
Die beiden Änderungsanträge Rohrer wurden jeweils mehrheitlich abgelehnt; der Änderungsantrag Köllensperger wurde mit 32 Ja- und 2 Nein-Stimmen angenommen.
Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) stellte eine Frage zu Absatz 4. LR Peter Brunner antwortete u.a., man müsse klar differenzieren: Es gehe nicht um Wohnungen, sondern um Mitarbeiterunterkünfte und damit um eine temporäre Unterkunft. Man versuche durch die Flexibilisierung dieser Maßnahme zu gewährleisten, dass mehr Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zur Verfügung stehe.
Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) erkundigte sich u.a., warum es einen Unterschied zwischen Gewerbegebieten und Tourismus gebe.
Bereits der Begriff Gewerbegebiet sage es, so LR Peter Brunner u.a. Man müsse aufpassen, dass in den Gewerbegebieten nur jene Mitarbeiter unterkämen, die dort arbeiteten. Denn dort fände auch lärmendes Gewerbe statt.
Der abgeänderte Art. 7 wurde mit 21 Ja-Stimmen und 11 Enthaltungen angenommen.
Art. 8 Mischgebiet wurde ohne Diskussion mit 21 Ja-Stimmen und 12 Enthaltungen angenommen
Art. 9 Gewerbegebiet
Zu Art. 9 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag (1) von LR Peter Brunner vor, mit dem das zulässige Ausmaß an Dienstleistungstätigkeiten und Unterkünften für Mitarbeiter in Gewerbegebieten um fünf Prozent erhöht werden sollte.
Zu Art. 9 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag zum Änderungsantrag Brunner von Josef Noggler (SVP) vor, dem LR Brunner positiv gegenüberstand.
Madeleine Rohrer (Grüne) bat u.a. um weitere Ausführungen des Abg. Noggler.
Sandro Repetto (PD - Demokratische Partei) erklärte u.a., dass der Änderungsantrag zum Änderungsantrag zwar das verarbeitende Gewerbe etwas benachteilige, aber akzeptabel sei.
LR Peter Brunner führte u.a. aus, weshalb die Dienstleistungsquoten angepasst werden sollten.
Der Änderungsantrag zum Änderungsantrag Noggler wurde mehrheitlich angenommen.
Der abgeänderte Art. 9 wurde mit 21 Ja, 3 Nein und 9 Enthaltungen angenommen.
Art. 10 Erwerb der Flächen in Gewerbegebieten wurde ohne Diskussion mit 25 Ja-Stimmen und 9 Enthaltungen angenommen.
Art. 11 Umwandlung bestehender Baumasse
Zu Art. 11 Abs. 2 lag ein Änderungsantrag (1) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor, mit dem im neuen vierten Satz des Artikels 36 Abs. 4 des LG Nr. 9/2018, in geltender Fassung, die Zahl “10.000” durch die Zahl “50.000” ersetzt werden sollte. Diese Änderung ergebe sich aus der Diskussion im GGA, so Rohrer u.a.
Zu Art. 11 Abs. 3 lag ein Streichungsantrag (2) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor.
Zu Art. 11 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag (3) von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem der Artikel eine neue Fassung erhalten sollte. Begründet wurde das damit, dass es unbedingt ermöglicht werden solle, Bestandsvolumen in konventioniertes Wohnvolumen umzuwandeln. “Wieso das nur für nicht mehr genutzte Speise- und Schankbetriebe gelten soll und nicht auch für Büroräume ist unverständlich”, schreibt Köllensperger im Begleitbericht. Man würde auch die Dienstleistungen und Handwerk zulassen, nicht aber die weitere Ausdehnung auf Landwirtschaft, wie sie Kollege Noggler vorschlägt, so Köllensperger.
Zu Art. 11 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag zum Änderungsantrag (4.1) von Josef Noggler (SVP) vor. “Die von Art. 36 Abs. 5 des LG Nr. 9/2018 vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung bestehender Baumassen im Landwirtschaftsgebiet in Wohnungen für Ansässige wird auf Baumassen mit Zweckbestimmung ‘Dienstleistung’, ‘Handwerk’ und ‘landwirtschaftliche Tätigkeit’ ausgedehnt”, so Noggler zur Begründung.
Zu Art. 11 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag (4) von LR Peter Brunner vor. Mit diesem sollte, wie es im Begleitbericht heißt, die vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung bestehender Baumassen im Landwirtschaftsgebiet in Wohnungen für Ansässige “auf Baumassen mit der Zweckbestimmung ‘Dienstleistung’ ausgedehnt” werden.
Zu Art. 11 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag (5) von Josef Noggler (SVP) vor. “Die von Art. 36 Abs. 5 des LG Nr. 9/2018 vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung bestehender Baumassen im Landwirtschaftsgebiet in Wohnungen für Ansässige wird auf Baumassen mit den Zweckbestimmungen ‘Dienstleistung’, ‘Handwerkstätigkeit’ und ‘Landwirtschaft’ ausgedehnt, wobei die umwandelbare Baumasse für jede dieser Zweckbestimmungen höchstens 1.250 m3 betragen darf”, heißt es zur Begründung.
LR Peter Brunner kündigte u.a. an, die Änderungsanträge (1) Rohrer sowie jenen Noggler anzunehmen.
Der Änderungsantrag (1) Rohrer wurde mehrheitlich angenommen, die Änderungsanträge (2) Rohrer sowie (3) Köllensperger wurden mehrheitlich abgelehnt; der Änderungsantrag zum Änderungsantrag (4.1) Noggler wurde mehrheitlich angenommen - damit verfielen alle anderen Änderungsanträge.
Madeleine Rohrer (Grüne) bedauerte u.a., dass man wieder einen “Stadelartikel light” im Raumordnungsgesetz habe - und beglückwünschte den Abg. Noggler.
LH Arno Kompatscher betonte, ihn störe das Wording - es handle sich doch um keinen “Stadelartikel light”, es gehe um Wohnkubatur.
Der abgeänderte Art. 11 wurde mit 21 Ja, 3 Nein und 10 Enthaltungen angenommen.
Art. 12 Landwirtschaftliche Tätigkeit
Zu Art. 12 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag (1) von Josef Noggler (SVP) vor, mit dem eine Präzisierung im italienischen Wortlaut des Textes vorgenommen werden sollte.
Der Änderungsantrag Noggler wurde mehrheitlich angenommen.
Der abgeänderte Art. 12 wurde mit 21 Ja, 4 Nein und 9 Enthaltungen angenommen.
Art. 13 Verwendung der Baumasse zur Wohnnutzung
Zu Art. 13 Abs. 2 lag ein Streichungsantrag (1) von Madeleine Rohrer (Grüne Fraktion) vor. Es gehe in diesem Absatz um Wohnungen, die in Büros umgewidmet werden, die dann wieder in Wohnungen umgewidmet werden; wenn diese Büros in Wohnungen umgewidmet würden, dann müssten dies konventionierte Wohnungen sein, begründete Rohrer u.a.
LR Peter Brunner erklärte, warum man dem nicht zustimme.
Brigitte Foppa (Grüne) sagte u.a., man habe doch in den vergangenen Jahren alles, was möglich sei, konventionieren wollen. Warum breche man das nun immer wieder auf? Sie verstehe das nicht.
Sandro Repetto (PD - Demokratische Partei) erklärte u.a., dass wenn man die Zweckbestimmung ändere, müsse der Eigentümer etwas an die Gemeinde draufzahlen. Es könne vorkommen, dass man dreimal zahlen müsse. Er sei mit dem Artikel so einverstanden.
Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) sagte u.a., dass das, was der LR erklärt habe, eindeutig sei: Wenn man keine Ansässigen finde, die die Kriterien erfüllten, dann bleibe die Wohnung anscheinend leer. Wer komme dann in die Wohnung hinein? Doch es handle sich um neuen Wohnraum, der entstehe, weil es derzeit ein Büro sei, das zuvor eine Wohnung gewesen sei - nun wolle man sowohl den Vorteil der Umwidmung als auch des freien Wohnraums. Es handle sich hier um ein Zugeständnis, das nicht in dieses Gesetz hineinpasse, bei dem man bereits - wie bei einer Bettdecke - auf allen Seiten ziehe.
Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) erkundigte sich u.a., ob man von einer Wohnung spreche, die eine freie Wohnung gewesen sei, dann Büro und dann wieder Wohnung. Es leuchte ihm schon ein, dass der Besitzer sage, lieber lasse er das Büro leer stehen, als dass er eine konventionierte Wohnung besitze.
Zeno Oberkofler (Grüne) sagte u.a., es handle es sich um ein Bürogebäude, das wieder Wohnraum werden solle - und dann solle es in Zeiten der Wohnungsnot durchaus konventionierter Wohnraum für Ansässige werden. Man könne es sich nicht leisten, dass die Wohnungen, die entstehen, nicht konventioniert seien.
Man solle das Thema pragmatisch und realistisch angehen, so Paul Köllensperger (Team K) u.a. Es gehe hier um etwas, das früher schon frei gewesen sei. Wenn es früher schon konventioniert gewesen sei, dann greife es nicht. Wenn Besitzer die umgewidmete Wohnung nicht konventionieren wollten, dann sei die Baukostenabgabe zu zahlen; wenn sie freiwillig konventionierten, könnten sie sich diese sparen. Übrigens werde auch der nicht konventionierte Wohnraum zum größten Teil von Einheimischen besetzt. Zudem gebe es preislich zwischen konventionierten und nicht konventionierten Wohnung - zumindest in Bozen - keine wesentlichen Unterschiede.
Madeleine Rohrer (Grüne) berichtete u.a. von einer Anfrage an die LRin für Wohnbau, in der es um die auslaufenden Konventionierungen geht, durch welche die Wohnungen auch stark an Wert gewinnen würden. Die Annahme ihres Änderungsantrags wäre ein klares politisches Bekenntnis und Signal, dass die Landesregierung Wohnraum schaffen wolle.
LH Arno Kompatscher führte u.a. aus, dass er hinsichtlich dieses Artikels mit sich selbst gerungen habe. Der Artikel betreffe hauptsächlich Bozen. Wenn man vorschreiben würde, dass die Wohnungen konventioniert würden, dann würden die Büros nicht umgewidmet. Die Leute würden sich mit einer Umwidmung auch die Möglichkeit verbauen, die Räumlichkeiten wieder als Büro zu nutzen. Wenn jemand den Beitrag in Anspruch nehme, verlange man die Konventionierung - das sei politische Absicht. Denn dadurch bringe man bisher freien Wohnraum in die Konventionierung.
Der Änderungsantrag (1) Rohrer wurde mehrheitlich abgelehnt.
Der Art. 13 wurde mit 25 Ja, 2 Nein und 7 Enthaltungen angenommen.
Damit wurde die Sitzung geschlossen; die Arbeiten im Plenum werden morgen, Freitag, 11. September 2026, um 10 Uhr wieder aufgenommen.
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