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Plenarsitzung – Sammelgesetz verabschiedet
19 Ja, 1 Nein und 11 Enthaltungen für von der Landesregierung vorgelegten LGE Nr. 71/26 „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Kultur, öffentliche Veranstaltungen, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Brandverhütung und Bevölkerungsschutz, Gewässernutzung, Landschaftsschutz und Umweltschutz, Raumordnung, Energie, Veterinärwesen, Vermögen, Finanzen, öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen, Alpinistik, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Enteignungen, Bergbau, Garantin/Garant für Bürgeranliegen, Wohnbauförderung, Fürsorge und Wohlfahrt, Gesundheitswesen und Hygiene, Transportwesen“. Die Debatte der Artikel 24 bis 32; Artikel zum medizinisch assistierten Suizid gestrichen.
Am Freitagvormittag (3. Juli) wurde in der Juni-Juli-Sitzungswoche 2026 des Südtiroler Landtages die Behandlung des Landesgesetzentwurfs Nr. 71/26 Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Kultur, öffentliche Veranstaltungen, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Brandverhütung und Bevölkerungsschutz, Gewässernutzung, Landschaftsschutz und Umweltschutz, Raumordnung, Energie, Veterinärwesen, Vermögen, Finanzen, öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen, Alpinistik, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Enteignungen, Bergbau, Garantin/Garant für Bürgeranliegen, Wohnbauförderung, Fürsorge und Wohlfahrt, Gesundheitswesen und Hygiene, Transportwesen fortgesetzt. Am Donnerstag waren die Präsentation des Entwurfs durch die Landesregierung, die Vorstellung des Minderheitenberichts der Grünen, die Generaldebatte, die Replik des Landeshauptmanns, die Behandlung der Tagesordnungen und die Debatte der Artikel 1 bis 23-bis erfolgt.
Nun wurde die Debatte ab Artikel 24 fortgesetzt, wobei zu folgenden Artikeln eine solche stattfand:
Art. 24 Änderung des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 19, „Bestimmungen über den Abbau von mineralischen Rohstoffen“
Zum Art. 24 lag ein Änderungsantrag von Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem der Artikel gestrichen werden sollte. Der Artikel, so Köllensperger zur Begründung, habe geringfügige Verbesserungen, was die Strafen anbelange, aber gewichtige Verschlechterungen, die nicht nur die Torfstiche beträfen. U.a. werde ein generelles öffentliches Interesse generiert und die Autonomie der Gemeinden beschränkt.
Zu Art. 24 Abs. 3 lagen je ein Streichungsantrag von Brigitte Foppa (Grüne) und von Paul Köllensperger (Team K) vor, der auch zum Abs. 4 einen Streichungsantrag eingebracht hatte. Brigitte Foppa (Grüne) erklärte u.a., man wolle den Abs. 3 und den Abs. 8 streichen, auch Kollegen hätten ähnliches vorgeschlagen. Zum Abs. 3: Die Kollegin Rohrer habe in der Diskussion bereits auf die Problematik mit den Torfstichen hingewiesen, die eine Umwelt- und Klimathematik sei. Es gebe Länder, die Torfabbau bereits verboten hätten; es sei auch im Klimaplan des Landes bereits festgelegt, dass diese Torfstiche in Südtirol keine Zukunft hätten. Beim Torf gehe es einerseits um Gartenerde, die diesen enthalten könne, andererseits würden auch die ganzen Champignonkulturen auf Torf wachsen. In der Kommission habe Kollege Schuler einen Änderungsantrag gebracht, der die Genehmigung der Torfstiche reduziert habe - es gehe allerdings um das Gesamtausmaß des Volumens, nicht um die Fläche, wie ihr der LH gesagt habe. Sie bitte ihn, das hier zu bestätigen. Falls das so wäre, wäre dies für das Klima hochproblematisch.
LH Arno Kompatscher antwortete u.a., dass wenn es einen Zweifel am Wort “Gesamtausmaß” gebe, dann schlage er eine sprachliche Korrektur vor und den Begriff durch Gesamtvolumen zu ersetzen. Es gehe darum, wie viel Torf man entnehmen dürfe. Man würde damit die Vorgaben des Klimaplanes einhalten.
Paul Köllensperger (Team K) führte seine Streichungsanträge zu den Abs. 3 sowie Abs. 4 aus.
Zu Art. 24 Abs. 5 lag ein Änderungsantrag von Bernhard Zimmerhofer (Süd-Tiroler Freiheit) vor, mit dem eingefügt werden sollte, dass der territoriale Bedarf an Mineralstoffen regelmäßig und mindestens alle drei Jahre von der Landesregierung festgelegt werden solle. Begründet wurde dies damit, dass durch eine zeitlich geregelte Erhebung gelinge, den Bedarf an mineralischen Rohstoffen besser zu überwachen und auch besser auf Notwendigkeiten zu reagieren.
Zu Art. 24 Abs. 8 lagen jeweils ein Änderungsantrag von Brigitte Foppa (Grüne), von Paul Köllensperger (Team K) und von Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) vor, mit dem dieser gestrichen werden sollte. Leiter Reber begründete dies damit, dass die geplante Änderung das positive Gutachten des für Umweltprüfungen zuständigen Amtes und den nachweislichen Abbaubedarf streiche - beides sei jedoch im öffentlichen Interesse und im Interesse der Umwelt beizubehalten. Es sei ein Unterschied, ob ein Gutachten positiv sein müsse oder ob lediglich ein Gutachten eingeholt werden müsse. Es sei aber das Mindeste, dass das Gutachten positiv sein müsse; dies solle im Gesetz drinnen bleiben.
Brigitte Foppa (Grüne) unterstrich u.a., dies sei die Streichung, auf die die Grüne Fraktion am meisten poche - und LR Galateo habe bereits angekündigt, dass dieser angenommen werden solle. Die Grünen seien in Sachen Schottergruben viel im Land unterwegs und begleiteten diverse Projekte auch. Es handle sich um hochproblematische Anlagen, auch wenn man die Notwendigkeiten der Unternehmen verstehe. Es sei wichtig, dass man nur Dinge mache, die halbwegs tragbar seien und von der Bevölkerung auch mitgetragen würden.
Paul Köllensperger (Team K) erklärte u.a., auch er schlage vor, den Abs. 8 zu streichen. Solche Dinge wie Gamberoni in Auer würden in Zukunft einfach gemacht; die Landesregierung könne den Abbau auf jeden Fall genehmigen. Dies, weil Schottergruben scheinbar ein übergeordnetes Interesse seien. Doch man dürfe im Sinne der Autonomie der Gemeinden nicht einfach so “drüberfahren”.
In einem weiteren, alternativen Änderungsantrag zu Art. 24 Abs. 8 schlug Brigitte Foppa (Grüne) vor, dass der neue zweite Satz von Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 19 folgende Fassung erhalten soll: „Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Deckung des territorialen Bedarfs besteht oder aus sozialen und wirtschaftlichen Notwendigkeiten, und sofern ein mit Zweidrittelmehrheit im Gemeinderat bzw. der Gemeinderäte des betroffenen Gebietes beschlossenes zustimmendes Gutachten vorliegt, kann die Landesregierung den Abbau genehmigen, vorausgesetzt, dass mit der Gemeinde vereinbarte geeignete Ausgleichs- und Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Umweltauswirkungen zu minimieren und die Gesundheit und die Sicherheit der Bevölkerung zu schützen."
Zu Art. 24 Abs. 9 lagen je ein Streichungsantrag von Paul Köllensperger (Team K) und Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) vor, sowie ein Änderungsantrag von Leiter Reber (Freie Fraktion), mit dem dieser folgende Fassung erhalten sollte: “9. Artikel 5 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 16. August 2023, Nr. 19, erhält folgende Fassung: ‘Die Laufzeit der Ermächtigung wird unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Abbaubedarfs, des geschätzten nutzbaren Rohstoffvorkommens sowie der angegebenen jährlichen Abbaumenge festgelegt. Art, Menge und Qualität des Materials sind mit Durchführungsverordnung geregelt. Ausgenommen der Ermächtigung zum Abbau von Schotter hat die Ermächtigung für den Abbau von Steinbrüchen und Gruben eine Laufzeit von höchstens 20 Jahren ab Tätigkeitsbeginn. Im Fall des Untertageabbaus kann die Ermächtigung für höchstens 25 Jahre erteilt werden.’" Begründet wurde dies damit, dass mit dieser Änderung sichergestellt werde, dass nur für Schottergruben jahrzehntelange Ermächtigungen ausgestellt werden können. Werde keine maximale Laufzeit definiert, könne bei einem sehr hohen Vorkommen bestimmter mineralischer Rohstoffe, zum Beispiel Marmor oder Porphyr, eine “ewige" Ermächtigung ausgestellt werden. Er sei schon dafür, so Leiter Reber, dass man im Land Schotter abbaue, doch dies solle mit Bedacht erfolgen. Doch mit der Streichung jeglicher Fristen sei er nicht einverstanden. Mit seiner Änderung schlage er vor, dass - abgesehen von Schottergruben - eine Laufzeit von maximal 20 Jahren bleibe. Damit schütze man die Bodenschätze im Land.
Paul Köllensperger (Team K) führte seinen Streichungsantrag aus.
Zu Art. 24 Abs. 10 lagen je ein Änderungsantrag von Brigitte Foppa (Grüne) und Paul Köllensperger (Team K) vor, mit dem dieser gestrichen werden sollte.
Brigitte Foppa (Grüne) schickte voraus, dass es um die Verlängerungen und ergänzte u.a., dass von 6 auf 8 Jahre verlängert werden solle - man wolle jedoch, dass es so belassen bleibe, wie es ist.
Madeleine Rohrer (Grüne) erkundigte sich u.a. bei den Landesregierungsmitgliedern nach einem Beschluss der Landesregierung, der nicht veröffentlicht worden sei; sie nehme an, dass es bei diesem um das Gamberoni-Areal in Auer gegangen sei.
Man habe die Entscheidung vertagt und wolle eine Studie durchführen, bevor man entscheide, so LR Marco Galateo u.a. Niemand möchte in der Nähe eines Steinbruchs wohnen, niemand möchte, dass in der Nähe seines Zuhauses ein Steinbruch eröffnet werde - das sei der Grund, warum keine Gemeinde einen Steinbruch genehmigen wolle, trotz des Bedarfs. Deshalb habe man Art. 24 ausgearbeitet. Es habe in Auer ein Treffen gegeben, der Wille sei gewesen, dass man der Landesregierung die Entscheidung überlasse. Mit dem vorliegenden Artikel werde eine Begrenzung der Volumen eingeführt. Laut einer Klimastudie der Eurac verflüchtige sich das CO2 bei Torfstichen. Man wolle in den nächsten Jahren sehen, ob der Klimaplan wissenschaftlichen Studien entspreche. Diese Passage wolle man neu formulieren, damit sie klarer werde. Bezüglich der unbegrenzten Dauer müsse man genauer sein, dabei müsse man genauer sein. Derzeit stehe im Gesetz “bis zu 20 Jahre”, doch in der Praxis sei es so gewesen, dass es immer 20 Jahre gewesen seien. Die in den Absätzen 11 und 12 vorgesehenen Sanktionen müssten angemessen sein, aber gleichzeitig eine abschreckende Wirkung entfalten; aus diesem Grund seien sie erhöht worden. Man wolle nicht von oben herab alles bestimmen, doch man bestimme die Dauer und die Abbauvolumen. Man werde alle Änderungsanträge ablehnen - bis auf den Streichungsantrag Foppa von Abs. 8.
Alle Änderungsanträge Köllensperger, Zimmerhofer, Leiter Reber und Foppa wurden mehrheitlich abgelehnt - bis auf den Streichungsantrag Foppa zu Art. 24 Abs. 8, der mit 28 Ja- und 4 Nein-Stimmen angenommen wurde.
Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) bezog sich u.a. auf die Aussage des LR zur derzeitige Regelung mit der 20-Jahres-Frist: Dass diese so gehandhabt werde, das liege an der politischen Haltung und der Haltung des Amtes - mit der neuen Regelung gebe die Politik und das Amt nach.
Thomas Widmann (Für Südtirol mit Widmann "FSW") unterstrich u.a., dass Änderungsanträge von vernünftigen Menschen gemacht würden - aber manche seien unlogisch. Er mache ein Beispiel: Alle wollten billige Wohnungen, aber man wolle keinen Baugrund ausweisen. Im Unterland habe man keine Ablagerungsflächen, aber man wolle keinen Verkehr. Warum lasse man nicht zu, dass möglichst lokal Baumaterial abgebaut werde. Warum lasse man nichts zu?
Andreas Colli (Wir Bürger – Noi Cittadini - Nëus Zitadins) bezog sich u.a. auf den Streichungsantrag zum Art. 24: Es sei für ihn unverständlich, dass man diesen streichen wolle. Man habe Bedarf an Gruben und es brauche eine langfristige Planung. Er halte den Antrag für nicht zeitgemäß. Zur Diskussion, dass die Landesregierung alles entscheide: Zum Glück tue sie das. Man müsse schauen, dass man das Land langfristig nach vorne bringe.
Andreas Leiter Reber (Freie Fraktion) sagte u.a., vielleicht sei es bei den Änderungsanträgen zu schnell gegangen und verwies auf seinen eigenen, in dem er vorschlug, die Frist lediglich bei Bodenschätzen, nicht bei den Schottergruben, anzuwenden. Dass dies abgelehnt worden sei, sei eine verpasste Chance.
LH Arno Kompatscher erinnerte u.a. daran, dass das Wort “Gesamtausmaß“ durch „Gesamtvolumen“ ersetzt werden solle und bat um Abstimmung dieser sprachlichen Änderung, die mündlich vorgebracht wurde; sie wurde mit 29 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen angenommen.
Der abgeänderte Art. 24 wurde mit 21 Ja, 4 Nein und 7 Enthaltungen genehmigt.
Art. 24-bis Änderung des Landesgesetzes vom 18. Mai 2026, Nr. 3, „Bestimmungen über die Garantin/ den Garanten für Bürgeranliegen“
Zum Art. 24-bis lag ein Änderungsantrag von Arnold Schuler (SVP) vor, mit dem dieser folgende Fassung erhalten sollte:
“1. Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 18. Mai 2026, Nr. 3, erhält folgende Fassung: g) Förderung einer fachlichen Ausbildung sowohl im sozialen, gesundheitlichen, pädagogischen, bildungsbezogenen und universitären Bereich als auch im Freizeitbereich.
2. In Artikel 39 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2026, Nr. 3, werden die Wörter ‘gemäß dem in Artikel 13 Absatz 5 vorgesehenen Auswahlverfahren.’ durch die Wörter ‘im Sinne von Artikel 13.’ ersetzt.
3. Nach Artikel 39 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2026, Nr. 3, wird folgender Absatz eingefügt: 4-bis. Die während der XVII. Legislaturperiode ernannten Ombudspersonen und Verantwortlichen üben ihre Funktionen bis zur ersten Ernennung der/des neuen Garantin/Garanten für Bürgeranliegen aus, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.
4. Artikel 39 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2026, Nr. 3, ist aufgehoben.
5. Artikel 42 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2026, Nr. 3, erhält folgende Fassung: 1. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c), tritt dieses Gesetz mit dem Beginn der XVIII. Legislaturperiode in Kraft.
6. Nach Artikel 42 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2026, Nr. 3, wird folgender Absatz hinzugefügt: 1-bis. Artikel 39 und die in den Absätzen 1, 2 und 4 desselben Artikels genannten Bestimmungen dieses Gesetzes sind ab 5. Juni 2026 wirksam."
Arnold Schuler (SVP) führte u.a. aus, dass es sich um Präzisierungen sowie um technische Anpassungen handle.
Der Änderungsantrag Schuler zu Art. 24-bis - und damit der Artikel selbst - wurde mit 23 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen genehmigt.
Art. 28 Änderung des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1 „Regelung des Landesgesundheitsdienstes“
Franz Ploner (Team K) merkte u.a. an, dass es in dem Artikel um Medizinprodukte gehe - das seien alle, die CE-genormt seien, auch Defis. Er bitte den LR um Klärung, um welche Produkte es gehe.
LR Hubert Messner antwortete u.a., dass er nachfragen müsse. Man übertrage dem Sanitätsbetrieb eine Aufgabe, die bisher die Landesregierung übernommen habe.
Bernhard Zimmerhofer (Süd-Tiroler Freiheit) erkundigte sich u.a. nach den zweisprachigen Beipackzetteln.
LR Hubert Messner führte u.a. aus, dass Medikamente zweisprachige Beipackzettel haben sollten; sofern diese nicht zweisprachig seien, könne man einen solchen bei der Apotheke nachfragen.
Art. 28 wurde mehrheitlich genehmigt.
Art. 29 Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“
Zu Art. 29 Abs. 01 lagen drei Änderungsanträge von Franz Ploner (Team K) vor, der im Plenum auf die scharfe Kritik am Team K in der gestrigen Generaldebatte durch den Abgeordneten Oberkofler einging. Beim medizinisch assistierten Suizid sei aus ethisch-moralischen und sozialen Gründen eine breite parlamentarische Diskussion notwendig, die Einfügung in ein Omnibusgesetz sei nicht akzeptabel. Deshalb habe er einen Streichungsantrag zu Art. 29 Abs. 01 eingebracht. Begründet wurde dieser damit, dass mit dem Artikel 32-quater ein umfangreicher Gesetzesentwurf zum „medizinisch-assistierten Suizid" in das Omnibusgesetz Nr. 71/26 eingeführt worden sei. Das Thema des medizinisch assistierten Suizids (Mitwirkung zur Selbsttötung) werde in der Medizin-, Pflege- und Gesellschaftsethik sehr kontrovers diskutiert, da die allgemeinen Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde tangiert würden. Eine breite öffentliche Diskussion verbunden mit Informationsveranstaltungen sei notwendig, um den Bürgerinnen die gesetzlichen Inhalte zu erklären und die Thematik des selbstbestimmten Lebensendes breit zu diskutieren. Aus diesen Überlegungen heraus sei eine Einfügung eines solchen Gesetzestextes mit weitreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen in ein „Omnibus-Gesetz" nicht akzeptabel. Ein solches Gesetz, das ethisch-moralische und soziale Bereiche der Gesellschaft tangiere, bedürfe einer eigenen parlamentarischen Behandlung und Diskussion im Landtag.
Mit seinem zweiten Änderungsantrag schlug F. Ploner vor, dass im neuen Artikel 32-quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, der Buchstabe g) gestrichen wird. “In der Phase der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Zugang zum medizinisch assistierten Suizid ist die Mitwirkung einer Pharmakologin/eines Pharmakologen oder einer Pharmazeutin/eines Pharmazeuten nicht notwendig”, hieß es zur Begründung.
Mit einem dritten Änderungsantrag schlug Ploner vor, dass im neuen Artikel 32-quinquies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, folgender Buchstabe hinzugefügt wird: “h) einer Ethikerin/einem Ethiker." Zur Begründung hieß es, dass in der ständigen multidisziplinären Kommission zusätzlich zu den bereits angeführten Kommissionsmitgliedern auch eine Ethikerin/ein Ethiker aufgenommen werden solle. Gerade bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Zugang zum assistierten Suizid sei die Expertise einer Ethikerin/eines Ethikers entscheidend, da sie/er gerade unter der Anwendung der klinischen Prinzipienethik eine ethische Abwägung vornehmen und dies in die Bewertung des Antrags zum assistierten Suizids aufnehmen könne.
Zu Art. 29 Abs. 01 lagen weitere vier Änderungsanträge von Franz Ploner (Team K) vor, mit einem davon sollte im neuen Artikel 32-septies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, die Wörter “, sowie über die Möglichkeit, gemäß Gesetz vom 22. Dezember 2017, Nr. 219, eine tiefe kontinuierliche palliative Sedierung in Anspruch zu nehmen." gestrichen werden. “Die tiefe kontinuierliche palliative Sedierung kann nicht Teil eines assistierten Suizids sein, da dieses medizinische ärztliche palliative Verfahren Inhalt der irreversiblen Sterbehilfe darstellt”, begründete Ploner.
Mit einem weiteren Änderungsantrag schlug er vor, dass der neue Artikel 32-septies Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, folgende Fassung erhält: “3. Die Ständige multidisziplinäre Kommission holt eine Stellungnahme einer Kommission bestehend aus einer Juristin/einem Juristen, einer Psychologin/einem Psychologen und einer Pharmakologin/einem Pharmakologen zu den ethischen Aspekten des zu prüfenden Falles ein und übermittelt diesem die entsprechende Dokumentation." Begründet wurde dieser damit, dass die Aufgabenbeschreibung des Landesethikkomitees die politische Beratung des Landtages, der Landesregierung und politischer Gremien zu sozial-ethischen und gesellschaftlichen ethischen Fragen umfasse, und nicht die Bewertung und Beurteilung von Einzelfallentscheidungen, wie es die Beurteilung eines assistierten Suizids für einen Patientin/einen Patienten darstelle.
Der dritte Änderungsantrag Ploner sieht vor, dass dem neuen Artikel 32-septies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, nach Absatz 4 folgender Absatz hinzugefügt werden soll: “5. Das Verfahren wird ohne ungerechtfertigte Verzögerungen abgeschlossen, in einem Zeitrahmen, der in jedem Fall mit dem klinischen Zustand der antragstellenden Person vereinbar ist." Zur Begründung schrieb Ploner, es handle sich bei seinem Änderungsantrag um einen Änderungsantrag zum Änderungsantrag der Abgeordneten Messner und Kompatscher vom 29. Mai 2026. Es werde ein neuer Absatz 5 eingefügt, der eine wesentliche Verfahrensgarantie enthalte: das Recht der antragstellenden Person darauf, dass das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Zugang zum medizinisch assistierten Suizid ohne ungerechtfertigte Verzögerungen und in einem mit ihrem klinischen Zustand vereinbaren Zeitrahmen abgeschlossen werde. Das Verfassungsgericht habe mit dem sofort vollziehbaren Urteil Nr. 242/2019 und dem nachfolgenden Urteil Nr. 135/2024 das Grundrecht auf Zugang zum medizinisch assistierten Suizid unter den dort geregelten Voraussetzungen anerkannt und den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen die Festlegung der entsprechenden Verfahrensmodalitäten übertragen. Die zeitliche Dimension des Verfahrens sei ein wesentliches Element für die tatsächliche Ausübung dieses Rechts: Ein Verfahren, das sich über die klinisch noch möglichen Zeitspannen der antragstellenden Person hinaus erstrecke, höhle die Ausübung dieses Rechts inhaltlich aus. Die vorgeschlagene Bestimmung führe keine starren Fristen oder quantitative Grenzen ein, sondern lege ein Kriterium der Verfahrensangemessenheit fest: jenes der Vereinbarkeit mit dem klinischen Zustand der antragstellenden Person, das die Ständige multidisziplinäre Kommission und den Südtiroler Sanitätsbetrieb verpflichte, ihre Arbeitsabläufe an die konkrete Situation der antragstellenden Person anzupassen. Die Regelung stehe im Einklang mit den bereits in Artikel 32-septies Absätze 1-4 desselben Änderungsantrags vorgesehenen Bestimmungen sowie mit den Grundsätzen der Effizienz der Verwaltung und des Schutzes der Menschenwürde gemäß Artikel 3 und 97 der Verfassung. “Die Einfügung dieses Absatzes schließt eine Lücke des ursprünglichen Änderungsantrags, der zwar den Inhalt der Überprüfung regelt, nicht aber deren zeitliche Dimension. Die damit eingeführte Verfahrensgarantie schützt Personen, deren Gesundheitszustand sich rasch verändern kann und für die der Zeitablauf ein bereits dem Grunde nach anerkanntes Recht tatsächlich unzugänglich machen kann”, so Ploner.
Mit einem weiteren Änderungsantrag schlug Ploner vor, dass der neue Artikel 32-octies Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, folgende Fassung erhalten sollte: “5. Die Ständige multidisziplinäre Kommission holt eine Stellungnahme bei einer Kommission bestehend aus einer Juristin/einem Juristen, einer Psychologin/einem Psychologen und einer Pharmakologin/einem Pharmakologen zur Angemessenheit des in den Absätzen 2 und 3 genannten Protokolls ein." Zur Begründung schrieb der Abgeordnete, dass die Aufgabenbeschreibung des Landesethikkomitees die politische Beratung des Landtages, der Landesregierung und politischer Gremien zu sozialethischen und gesellschaftlichen ethischen Fragen beinhalte, und nicht die Bewertung und Beurteilung von Einzelfallentscheidungen, wie es die Beurteilung eines assistierten Suizids für einen Patientin/einen Patienten darstelle.
Zu Art. 29 Abs. 01 lag auch ein Änderungsantrag von Zeno Oberkofler (Grüne) vor, mit dem im neuen Artikel 32-octies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, nach Absatz 6 folgenden Absatz hinzugefügt werden sollte: “7. Das gesamte Verfahren wird ohne ungerechtfertigte Verzögerungen abgeschlossen, in einem Zeitrahmen, der in jedem Fall mit dem klinischen Zustand des Patienten/der Patientin vereinbar ist."
Zu Art. 29 Abs. 01 lagen zwei weitere Änderungsanträge Franz Ploner (Team K) vor. Mit einem schlug der Abgeordnete vor, dass im neuen Artikel 32-octies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, nach Absatz 6 folgenden Absatz hinzugefügt werden sollte: “7. Das gesamte Verfahren wird ohne ungerechtfertigte Verzögerungen in einem Zeitrahmen abgeschlossen, der in jedem Fall mit dem klinischen Zustand des Patienten vereinbar ist." Zur Begründung schrieb Ploner, dass nach dem Absatz 6 des Artikels 32-octies des Landesgesetzentwurf Nr.71/26 (Omnibus 2026") der Absatz 7 eingefügt werden solle. Dieser neue Absatz 7 garantiere das Recht der antragstellenden Person, dass das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Zugang zum medizinisch assistierten Suizid ohne ungerechtfertigte Verzögerungen und einem dem klinischen Zustand des Patienten entsprechenden Zeitrahmen abgeschlossen werde. Dieser neue eingefügte Absatz 7 entspreche dem Verfassungsgerichtsurteil Nr.204 vom Jahr 2025, das auf die Notwendigkeit schneller Bearbeitungszeiten verweist, wobei dieses dem klinischen Zustand des Patienten und dem Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen als auch für die Umsetzung entsprechen müsse.
Mit dem zweiten Änderungsantrag schlug Ploner vor, den Absatz zu streichen. “Mit dem Artikel 32-quater wurde ein umfangreicher Gesetzesentwurf zum ‘medizinisch-assistierter Suizid’ in das Omnibusgesetz Nr. 71/26 eingeführt. Das Thema des medizinisch-assistierter Suizid (Mitwirkung zur Selbsttötung) wird in der Medizin-, Pflege- und Gesellschaftsethik sehr kontrovers diskutiert, da die allgemeinen Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde tangiert werden. Eine breite öffentliche Diskussion verbunden mit Informationsveranstaltungen ist notwendig, um den Bürgerinnen die gesetzlichen Inhalte zu erklären und die Thematik des selbstbestimmten Lebensendes breit zu diskutieren. Aus diesen Überlegungen heraus ist eine Einfügung eines solchen Gesetzestextes mit weitreichenden gesellschaftlichen Auswirkungen in ein ‘Omnibus-Gesetz’ nicht akzeptabel. Ein solches Gesetz, das ethisch-moralische und soziale Bereiche der Gesellschaft tangiert, bedarf einer eigenen parlamentarischen Behandlung und Diskussion im Landtag”, schrieb Ploner zur Begründung.
LH Arno Kompatscher erklärte u.a., man werde den ersten und letzten der Änderungsanträge Ploner annehmen.
Zeno Oberkofler (Grüne) erklärte bezogen auf die Kritik des Abg. Ploner seine Sicht der Dinge.
Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) sagte u.a., die Grünen machten nun eine Gewissensfrage daraus. Es gehe um Menschenleben, dazu brauche es eine sachliche Diskussion zu einem eigenen Gesetz. Die betroffenen Menschen verdienten sich eine seriöse Diskussion.
LR Hubert Messner erklärte u.a., man habe gestern sehr sachlich diskutiert. Ihm seien der Schutz und die Würde des Lebens wesentlich, und damit auch die Palliativ-Care. Diese sei ihm ein Anliegen, bereits heute stehe man in diesem Bereich in Südtirol nicht schlecht da. Wenn er für die Palliativ-Care eintrete, dann trete er auch für den medizinisch assistierten Suizid ein. Dieser sei ein Recht der Patienten und es brauche Rechtssicherheit und Orientierung für seine Mitarbeiter. Man werde bis Herbst ein Gesetz mit den vorgeschlagenen Präzisierungen vorlegen.
Der Änderungsantrag Ploner 1 wurde mit 28 Ja- und 3 Nein-Stimmen angenommen, ebenso der Streichungsantrag Ploner zu Abs. 4.
Der abgeänderte Art. 29 wurde mit 28 Ja- und 3 Nein-Stimmen genehmigt.
Art. 31 Änderung des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“
LR Daniel Alfreider antwortete auf eine Frage von Franz Ploner (Team K) u.a., dass Personenverkehr für die Dienste gestanden habe, die STA aber sei nicht nur für die Dienste, sondern auch für die Infrastruktur zuständig. Deshalb brauche es die sprachliche Präzisierung.
Der Art. 31 wurde mehrheitlich genehmigt.
Art. 32 Finanzbestimmung
Zum Art. 32 lag ein Änderungsantrag von LH Arno Kompatscher vor, der aufgrund der Annahme des Streichungsantrags Ploner zu Art. 29 notwendig wurde. Es handle sich um die technische Reduzierung des Betrages, der im Artikel vorgesehen gewesen sei.
Der Änderungsantrag Kompatscher wurde mit 19 Ja-Stimmen und 12 Enthaltungen angenommen.
Der so abgeänderte Art. 32 wurde mit 19 Ja-Stimmen und 12 Enthaltungen genehmigt.
Es gab keine Stimmabgabeerklärungen. In der Schlussabstimmung wurde der LGE Nr. 71/26 „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Landesämter und Personal, Kultur, öffentliche Veranstaltungen, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, Brandverhütung und Bevölkerungsschutz, Gewässernutzung, Landschaftsschutz und Umweltschutz, Raumordnung, Energie, Veterinärwesen, Vermögen, Finanzen, öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen, Alpinistik, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Enteignungen, Bergbau, Garantin/Garant für Bürgeranliegen, Wohnbauförderung, Fürsorge und Wohlfahrt, Gesundheitswesen und Hygiene, Transportwesen“ mit 19 Ja, 1 Nein und 11 Enthaltungen genehmigt.
Es folgt die Behandlung von zwei Beschlussanträgen der Mehrheit.
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