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Plenarsitzung – Bildungs-Sammelgesetz genehmigt

Von der Landesregierung vorgelegter Landesgesetzentwurf Nr. 70/26 „Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Unterricht, Berufsbildung, Kultur, Handwerk, Gastgewerbe und Handel“ mit 20 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen genehmigt. Die Debatte der Artikel 7 bis 13 und die Stimmabgabeerklärungen. Juni-Sitzungswoche beendet.

Zu folgenden Artikeln des Landesgesetzentwurfs Nr. 70/26 Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Unterricht, Berufsbildung, Kultur, Handwerk, Gastgewerbe und Handel (vorgelegt von der Landesregierung auf Vorschlag der LR Philipp Achammer, Marco Galateo und Daniel Alfreider) ab Art. 7 fand eine Debatte statt (hier der Link zur Debatte der Art. 1 bis 6):

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten, Unterstufe und Musikschule“)
Zu Art. 7 Abs. 01 lag ein Änderungsantrag (1) von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem im neuen Artikel 1, Absatz 4-bis des LG Nr. 5/2008 nach den Worten „Die Erziehungsverantwortlichen tragen“ die Wörter „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ eingefügt werden sollten. 
Zu Art. 7 Abs. 01 lag ein weiterer Änderungsantrag (2) von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem im neuen Artikel 1, Absatz 4-bis des LG Nr. 5/2008 das Wort „insbesondere“ durch die Wörter „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ ersetzt werden sollte.
Zu Art. 7 Abs. 01 lag ein dritter Änderungsantrag (3) von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem im neuen Artikel 1, Absatz 4-bis des LG Nr. 5/2008 nach den Worten „Die Erziehungsverantwortlichen unterstützen die Schule, indem sie“ die Wörter „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ eingefügt werden sollten.
Es gehe um die Mitwirkungspflicht der Eltern, es sei gesagt worden, dass diese im Rahmen der Möglichkeiten erfolgen solle - das sollte man in den drei Sätzen, wo dies genannt sei, jeweils im Gesetz auch festschreiben, führte Brigitte Foppa (Grüne) aus.
Zu Art. 7 Abs. 01 lag zudem ein Änderungsantrag (4) von Alex Ploner (Team K) vor, mit dem im neuen Artikel 1, Absatz 4-bis des LG Nr. 5/2008 der letzte Satz gestrichen werden sollte. Zur Begründung heißt es u.a., dass die zur Streichung beantragte Bestimmung die Erziehungsverantwortlichen verpflichte, an den Beratungsgesprächen laut Artikel 13 Absatz 2-bis teilzunehmen und die daraus folgenden Vereinbarungen zu unterzeichnen und umzusetzen; ihre Nichtbeachtung werde zudem nach dem neuen Artikel 1 Absatz 4-ter mit einer Verwaltungsstrafe von 50,00 bis 150,00 Euro geahndet. Diese Pflicht sei jedoch rechtlich widersprüchlich und unverhältnismäßig. Artikel 13 Absatz 2-bis des Landesgesetzes Nr. 5/2008 sehe lediglich vor, dass die Schulführungskraft ein Beratungsgespräch vorsehen könne, und dies nur im besonderen Fall, in dem eine sprachliche Unterstützung und Begleitung in der Unterrichtssprache durch die Erziehungsverantwortlichen nicht gegeben sei. Es handele sich somit um eine bedingte Befugnis der Schule und nicht um eine Pflicht: Es sei daher widersprüchlich, den Erziehungsverantwortlichen eine durch Strafe bewehrte Teilnahmepflicht für eine Maßnahme aufzuerlegen, die die Schule selbst nicht vorzusehen brauche. Die sogenannten „decreti delegati“ von 1974 hätten die Einbeziehung der Familien in die Schule als demokratische Teilhabe und Zusammenarbeit ausgestaltet – ausgeübt auf freiwilliger Grundlage über die Mitbestimmungsgremien und niemals als zwingende individuelle Pflicht. Auch der im selben Absatz 4-bis verankerte Grundsatz der auf gegenseitigem Vertrauen und gutem Glauben beruhenden Zusammenarbeit sei mit einer durch Verwaltungsstrafe erzwungenen Verpflichtung unvereinbar. Vor allem aber führe eine Bestrafung der mangelnden Teilnahme der Eltern dazu, dass die Schülerin oder der Schüler für ein den Erwachsenen zuzurechnendes Verhalten belastet werde: Das Kind laufe Gefahr, wegen nicht kooperationsbereiter Eltern benachteiligt zu werden. Die Streichung beseitige diesen unverhältnismäßigen und kontraproduktiven Mechanismus, lasse aber die allgemeine Pflicht der Erziehungsverantwortlichen zur Zusammenarbeit unberührt, die im übrigen Teil des Absatz 4-bis vorgesehen sei.
Zu Art. 7 Abs. 01 lag ein Änderungsantrag (5) von LR Philipp Achammer vor, mit dem am Ende des neuen Artikels 1 Absatz 4-bis des Landesgesetzes Nr. 5/2008, so wie dieser durch Artikel 7 Absatz 01 eingefügt wurde, folgender Satz hinzugefügt werden sollte: „Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Umsetzung dieser Bestimmungen fest." Laut Begleitbericht habe der I.  Gesetzgebungsausschuss des Südtiroler Landtages zwei Änderungsanträge zum LGE Nr. 70/26 genehmigt, mit denen in Artikel 7 neue Absätze (01 und 02) eingefügt worden seien; diese führten mit Artikel 1 Absatz 4-bis und 4-ter des Landesgesetzes Nr. 5/2008 eine Mitwirkungspflicht der Eltern und eine Verwaltungsstrafe im Falle von Nichtbeachtung dieser Mitwirkungspflicht ein. Es erscheine nun angebracht, am Ende des neuen Artikels 1 Absatz 4-bis des LG Nr. 5/2008, so wie dieser vom Artikel 7 Absatz 01 eingefügt wurden, den genannten Satz hinzuzufügen. Dieser Zusatz schaffe die Grundlage dafür, dass die Landesregierung nähere Bestimmungen zur konkreten Ausgestaltung der im Landesgesetz geregelten Mitwirkungspflicht festlegen könne.
Zu den Änderungsanträgen Foppa und Ploner A. sagte LR Philipp Achammer u.a., es sei die ultimissima ratio zu einer Strafe zu greifen. Es müsse immer verhältnismäßig sein. Die Landesregierung müsse dafür Sorge tragen. Heute sei die einzige Alternative, die die Schule habe, eine Meldung beim Jugendgericht zu machen. Man werde mit Beschluss der Landesregierung die Bestimmungen zur konkreten Ausgestaltung festlegen. Man könne den Anträgen nicht zustimmen.
Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) sagte u.a., das, was der LR gesagt habe, mache Sinn, es gelte aber genaue Kriterien festzulegen. Die Strafen seien wohl für jene gedacht, die desinteressiert seien, nicht aber für Alleinerziehende oder andere, bei denen die Zeit einmal fehle zum Elternsprechtag zu kommen. Es gelte deshalb, auf die individuelle Situation einzugehen.
Er sei gespannt auf die Antwort, wenn man in zwei Jahren nachfrage, wie viele Strafen ausgestellt worden seien, so Alex Ploner (Team K) u.a. und stellte eine Detailfrage zum Gesetzestext.
Zu Art. 7 Abs. 02 lag ein Änderungsantrag (6) von Sandro Repetto (PD – Demokratische Partei) vor, mit dem dieser gestrichen werden sollte. Wie es im Begleitbericht heißt, sei die im Absatz vorgesehene Verwaltungsstrafe von 50 bis 150 Euro nicht kohärent zum Prinzip, das im selben Artikel unterstrichen werde, wonach der Beziehung Familie/Elternhaus auf gegenseitigem Vertrauen basiere.
Zu Art. 7 Abs. 02 lag auch ein Änderungsantrag (7) von Zeno Oberkofler (Grüne) vor, mit dem dieser gestrichen werden sollte.
Zu Art. 7 Abs. 02 lag ein Änderungsantrag (8) von Alex Ploner (Team K) vor, mit dem dieser gestrichen werden sollte. Zur Begründung heißt es u.a., der mit Absatz 02 eingeführte Absatz 4-ter sehe für die Nichtbeachtung der Pflichten der Erziehungsverantwortlichen eine Verwaltungsstrafe von 50 bis 150 Euro vor. Diese Sanktion sei überflüssig, weil das staatliche Recht bereits deutlich einschneidendere Tatbestände zur Sicherung der Schul- und Bildungspflicht vorsehe. Hinzu kämen die Aufsichts- und Eingriffsbefugnisse des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin sowie die Mechanismen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. April 2005, Nr. 76, über das Recht-Pflicht auf Bildung und Ausbildung, einschließlich der Möglichkeit der Meldung an die Staatsanwaltschaft beim Jugendgericht. Eine zusätzliche landesrechtliche Verwaltungsstrafe schaffe normative Doppelgleisigkeit, ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Durchsetzung der Schul- und Bildungspflicht zu liefern. Die in Absatz 4-ter vorgesehene Sanktion stehe in offenem Widerspruch zur Prämisse des unmittelbar vorangehenden Absatzes 4-bis, der ausdrücklich festhalte, dass das Verhältnis zwischen den Erziehungsverantwortlichen und der Schule auf einer vertrauensvollen gegenseitigen Zusammenarbeit und auf gutem Glauben beruhe. Die Bestimmung sende ein widersprüchliches, sanktionsorientiertes Signal an die Familien und gefährde gerade jene Vertrauensbasis, die das Gesetz an anderer Stelle als Grundlage der Eltern-Schul-Beziehung definiere. Eine echte Zusammenarbeitskultur werde nicht durch Geldstrafen, sondern durch unterstützende Maßnahmen, niederschwellige Beratungsangebote und tragfähige Kommunikationsstrukturen aufgebaut. Schließlich habe die Landesregierung nicht dargelegt, mit welchen Modalitäten und durch welche Organe Verstöße gegen die Pflichten laut Absatz 4-bis konkret festgestellt werden sollen. Der vorliegende Änderungsantrag streiche die Bestimmung und lasse die staatliche Sanktionssystematik unberührt.
Myriam Atz (Süd-Tiroler Freiheit) sagte u.a., es gehe hier um das Worst-Case-Szenario - so habe sie dies aus der Wortmeldung des Landesrates verstanden. Es gehe darum, den Lehrkräften und Schulführungskräften eine Handhabe zu geben, um sich durchzusetzen. Es sei aber wichtig zu klären, wer die Strafe dann tatsächlich ausstelle: Die Schulführungskraft? Das Amt? Jemand anderes? Der vorliegende Vorschlag entstehe nicht aus einem Wunsch heraus, sondern auf Grundlage konkreter Fälle. Der Vorschlag sei zum Wohle aller gedacht.
Harald Stauder (SVP) erklärte u.a., die Kollegin Atz habe ihm alles vorweggenommen – das passiere nicht oft. Es gehe nicht darum, jemanden zu bestrafen, weil er nicht zum Elternsprechtag oder zum Elternabend komme, weil er zu Hause jemanden pflegen müsse. Es gehe um jene, die sich ständig und prinzipiell verweigerten. Die Landesregierung werde ein Reglement erlassen, damit nicht Einzelfälle bestraft würden. Man habe in diesem Zusammenhang nie von Migranten gesprochen, sondern immer von Eltern.
Zeno Oberkofler (Grüne) kritisierte u.a. Aussagen des Abg. Stauder und erkundigte sich, wer entscheide, wer die Strafe bekomme? Darauf müsse eine Antwort gegeben werden, denn dies sei der entscheidende Punkt. Die Sorgen, die die Abgeordneten teilten, müssten ernst genommen werden.
Brigitte Foppa (Grüne) sagte u.a. in Bezug auf Aussagen des Abg. Stauder, sie wolle ihm etwas rückmelden: Es sei wohl erstmals in zwei Jahren, dass dieser einen Vorschlag von sich selbst verteidigen müssen. Dabei habe sie unangenehme Seiten an ihm entdeckt; er solle mit seiner Argumentation überzeugen.
Renate Holzeisen (Vita) erklärte u.a., sie könne den Einwänden zu dieser Bestimmung als Rechtsanwältin durchaus etwas abgewinnen. Sie sehe einen Ermessensspielraum, von dem sie glaube, dass ihn viele Schulführungskräfte nicht haben wollten. Wenn sich jemand permanent verweigere, dann gebe es Dienste, an die man sich wenden könne, und die sich dann um dieses offenkundig profunde Problem kümmern würden. Dieses könne wahrscheinlich nicht durch eine Geldstrafe gelöst werden.
LR Philipp Achammer unterstrich u.a., die Landesregierung werde Leitlinien beschließen und der pädagogische Ansatz der Schule werde immer der erste sein.
Zu Art. 7 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag (9) von Alex Ploner (Team K) vor, mit dem dieser gestrichen werden sollte. Zur Begründung heißt es u.a., der Art. 7 Abs. 3-bis, der die Auslagerung des Instrumentalunterrichts an die Landesmusikschulen ermögliche, sei aus pädagogischer, organisatorischer und systemischer Sicht abzulehnen. Die vorliegende Stellungnahme zahlreicher Musiklehrpersonen zeige klar auf, dass diese Regelung auf fachlich nicht haltbaren Annahmen basiere und zentrale Realitäten des schulischen Musikunterrichts ignoriere. Insbesondere werde die gleichwertige Qualifikation der Lehrpersonen an Mittel- und Oberschulen verkannt, obwohl diese über dieselbe Ausbildung und umfassende Erfahrung im Instrumentalunterricht verfügten. Die Auslagerung führe zu einer Zerstückelung eines bewährten pädagogischen Gesamtkonzepts, das auf der engen Verzahnung von Einzelunterricht, Ensemblearbeit und schulischem Kontext basiere. Diese Einheit sei entscheidend für eine ganzheitliche musikalische Bildung und würde durch externe Strukturen nachhaltig geschwächt. Hinzu kämen erhebliche praktische Nachteile, wie erschwerte Organisation, zusätzliche Belastungen für Schülerinnen und Schüler sowie eine Schwächung der Schulgemeinschaft. Gleichzeitig drohe eine qualitative Verschlechterung, da an Musikschulen in der Regel deutlich weniger Unterrichtszeit zur Verfügung stehe. Dazu sei die Maßnahme auch aus systemischer Sicht widersprüchlich: Während Musikschulen bereits mit Wartelisten und Personalmangel kämpften, werde ein funktionierendes schulisches Angebot geschwächt und zusätzliche Belastung geschaffen. Insgesamt stelle Art. 7 Abs. 3-bis weder eine pädagogische Verbesserung noch eine organisatorische Entlastung dar, sondern gefährde ein seit Jahrzehnten erfolgreich funktionierendes System. Deshalb sei die Bestimmung ersatzlos zu streichen.
Er werde diesen Änderungsantrag zurückziehen, so Ploner u.a. Er habe entschieden, den Artikel zu unterstützen - er fände die Durchlässigkeit im Sinne der Schülerinnen und Schüler. Der LR habe versprochen, niemand werde seinen Job verlieren.
Zu Art. 7 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag (10) von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem der neue Artikel 1-quater Absatz 3-bis des LG Nr. 5/2008 folgende Fassung erhalten sollte: „3-bis. Die Mittelschulen mit musikalischer Ausrichtung und die Oberschulen mit Landesschwerpunkt Musik können auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen den Schülerinnen und Schülern, welche Bildungstätigkeiten an den Musikschulen des Landes absolvieren, auch zusätzlich zu den Befreiungen laut den Absätzen 1 und 3, eine weitere Befreiung im Ausmaß von einer Wochenstunde im Rahmen der verbindlichen Grundquote im Instrumentalunterricht oder im Fach Instrument/Gesang gewähren." Es handle sich um ein Dilemma: Man habe hier zwei Bereiche, die nebeneinander arbeiteten, nun habe man Sorge, dass der jeweils andere Bereich in den eigenen Bereich eingreife. Es gelte, im Sinne der Schülerinnen und Schüler zu handeln. Die Schulen sollten es selbst entscheiden dürfen.
Zu Art. 7 Abs. 3 lag ein Änderungsantrag (11) von Alex Ploner (Team K) vor, mit dem der Absatz folgende Fassung erhalten sollte: „3. Nach Artikel 1-quater Absatz 3 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, wird der folgende Absatz eingefügt: 3-bis. Die Absolvierung des Instrumentalunterrichts an den Musikschulen des Landes kann auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen erfolgen, sofern die jeweilige Schule mit musikalischer Ausrichtung nach pädagogischer, organisatorischer und personeller Prüfung zustimme. Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen zwischen Schule, Erziehungsberechtigten und, soweit möglich, den beteiligten Institutionen." Zur Begründung heißt es u.a., dass die vorliegenden Stellungnahmen und Rückmeldungen deutlich zeigten, dass der bisherige Gesetzesvorschlag zentrale Aspekte der schulischen Praxis unzureichend berücksichtige. Ein zentrales Problem liege darin, dass den betroffenen Schulen derzeit kein ausreichendes Mitspracherecht eingeräumt werde. Nach aktueller Auslegung würde die Entscheidung faktisch einseitig auf Antrag der Erziehungsberechtigten erfolgen, ohne die pädagogische Gesamtverantwortung der Schule angemessen zu berücksichtigen. Gerade Schulen mit musikalischer Ausrichtung würden jedoch eine umfassende Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Abstimmung von Instrumentalunterricht, Ensemblearbeit und schulischem Kontext, die Sicherung einer ganzheitlichen musikalischen Ausbildung sowie die Koordination von Unterricht, Projekten und Leistungsbewertung tragen. Die enge Verzahnung dieser Elemente sei ein zentrales Qualitätsmerkmal des bestehenden Systems. Eine Auslagerung ohne Einbindung der Schule könne diese Struktur aufbrechen und zu organisatorischen sowie pädagogischen Nachteilen führen. Zugleich zeige sich, dass es sinnvoll sein könne, in begründeten Einzelfällen flexible Lösungen zu ermöglichen, etwa zur Sicherung von Kontinuität oder zur Nutzung spezifischer Angebote. Daher verfolge dieser Änderungsantrag einen ausgewogenen Ansatz: Er erhalte die Möglichkeit individueller Lösungen, stelle aber sicher, dass Entscheidungen nicht einseitig, sondern im pädagogisch verantworteten Rahmen getroffen würden und stärke die Rolle der Schule als zentrale Bildungseinrichtung. Ziel sei eine kooperative und verantwortungsvolle Entscheidungsstruktur, die sowohl den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler als auch den Anforderungen eines funktionierenden Bildungssystems gerecht werde.
LR Philipp Achammer erklärte u.a., gestern habe der Abg. Ploner gesagt, es seien zu viele Kann-Bestimmungen im Gesetz - nun schlage er selbst eine vor. Man habe sich vor einigen Jahren entschieden, dass die Musikschulen ein vollintegrativer Teil des Bildungssystems seien. Man werde die Änderungsanträge nicht annehmen. Die neue Bestimmung führe sicher zu keiner Stellenreduzierung.
Zu Art. 7 Abs. 5 lag ein Änderungsantrag (12) von Alex Ploner (Team K) vor, mit dem der neue Artikel 6 Absatz 6 des LG Nr. 5/2008 folgende Fassung erhalten sollte: „6. Die Landesdirektionen Kindergarten weisen den integrierenden Abteilungen eigens geschulte pädagogische Fachkräfte zu. Jedes Kind mit Behinderung laut Staatsgesetz 104/1994 hat, unabhängig von der Zusammensetzung der Abteilung, Anrecht auf die Zuweisung einer geschulten pädagogischen Fachkraft." Zur Begründung heißt es u.a., der Entwurfstext verknüpfe den Anspruch auf eine geschulte pädagogische Fachkraft mit einer Mindestvoraussetzung von „mindestens zwei Kindern mit Behinderung“ in derselben Abteilung. Ein Kind mit Behinderung, das als einziges in einer Gruppe sei, hätte nach dieser Regelung keinen gesicherten Anspruch auf eine entsprechend geschulte Fachkraft. Diese Einschränkung sei mit dem staatlichen Recht nicht vereinbar. Die Mindestklausel „mindestens zwei Kinder mit Behinderung“ diene möglicherweise organisatorischen Zwecken, schaffe jedoch eine rechtlich nicht haltbare Unterscheidung zwischen Kindern mit Behinderung je nach Gruppenzusammensetzung. Ein Kind, das zufällig als einziges mit Behinderung in einer Abteilung sei, dürfe nicht schlechter gestellt werden als eines, das zwei oder mehr Betroffene in seiner Gruppe habe. Der Änderungsantrag beseitige diese Ungleichbehandlung und stelle klar, dass der Individualanspruch auf eine geschulte pädagogische Fachkraft unbeschadet der Zusammensetzung der Abteilung gelte.
LR Philipp Achammer sagte u.a., man rede nicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Integration, sondern um die Integrationskindergärtnerinnen. Heute sei die Regelung, dass immer nicht dem Einzelnen, sondern der Gruppe zugewiesen werde.
Alex Ploner (Team K) bat u.a. um die rechtliche Prüfung der vorgesehenen Änderung.
Zu Art. 7 Abs. 6 lag ein Änderungsantrag (13) von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem der neue Artikel 19 Absatz 1-bis des LG Nr. 5/2008 folgende Fassung erhalten sollte: „1-bis. Der Klassenrat kann für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund während der ersten zwei Jahre, in denen sie grundlegende Kompetenzen in der Unterrichtssprache erwerben, einen zieldifferenten individuellen Bildungsplan erstellen, wobei die notwendigen Ressourcen dafür zur Verfügung gestellt werden.“ Es sei notwendig, dass die Ressourcen für den Mehraufwand zur Verfügung gestellt werden, unterstrich Foppa u.a. Dies solle man auch ins Gesetz schreiben.
Zu Art. 7 Abs. 6 lag ein Änderungsantrag zum Änderungsantrag Foppa (14.1) von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem das Wort „Migrationshintergrund“ durch die Wörter „erhöhtem Förderbedarf im Sprachbereich“ ersetzt werden sollte. Man solle das ins Gesetz schreiben, worum es tatsächlich gehe, führte Foppa u.a. aus. Es sei nicht wichtig, woher eine Person komme, man müsse viel eher sagen, was man beheben wolle. Deshalb habe man sich mit dem Team K auf die Formulierung „erhöhtem Förderbedarf im Sprachbereich“ geeinigt.
Zu Art. 7 Abs. 6 lag ein Änderungsantrag (14) von Alex Ploner (Team) vor, mit dem im neuen Artikel 19 Absatz 1-bis des LG Nr. 5/2008 das Wort „Migrationshintergrund" mit dem Wort „Sprachdefiziten" ersetzt werden sollte. Zur Begründung heißt es u.a., dass der vorgeschlagene Austausch der Begriffe sowohl aus pädagogischer als auch aus rechtlicher und gesellschaftspolitischer Sicht geboten sei. Der Begriff Migrationshintergrund sei unscharf, pauschalisierend und potenziell diskriminierend. Er knüpfe an die Herkunft oder familiäre Biografie von Schülerinnen und Schülern an, nicht aber an deren tatsächliche schulische Bedürfnisse. Damit werde eine heterogene Gruppe auf ein vermeintliches Defizit reduziert, das in vielen Fällen faktisch gar nicht (mehr) bestehe. Sprachliche Schwierigkeiten könnten ebenso bei Schülerinnen und Schülern ohne Migrationshintergrund auftreten, während umgekehrt viele Kinder mit Migrationshintergrund über ausgezeichnete Sprachkompetenzen verfügten. Eine solche Kategorisierung werde dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht gerecht. Entscheidend für pädagogische Maßnahmen müsse daher nicht die Herkunft, sondern der konkrete Unterstützungsbedarf sein. Die Erstellung eines individuellen Bildungsplans dürfe folglich nicht an ein soziales Etikett gebunden werden, sondern müsse sich ausschließlich an objektiv feststellbaren sprachlichen Schwierigkeiten orientieren. Darüber hinaus werde durch die bestehende Formulierung eine zentrale Realität des Südtiroler Bildungssystems ausgeblendet: Sprachliche Herausforderungen entstünden auch innerhalb der autochthonen Sprachgruppen. So hätten beispielsweise italienischsprachige Schülerinnen und Schüler in deutschsprachigen Schulen, deutschsprachige Schülerinnen und Schüler in italienischen oder ladinischen Schulen sowie Schülerinnen und Schüler, die in ladinischen Schulen mit Ladinisch als Vermittlungssprache konfrontiert seien, häufig vergleichbare oder sogar identische sprachliche Unterstützungsbedürfnisse. Diese Gruppen würden durch die aktuelle Regelung nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl sie in der Praxis ebenso auf gezielte Förderung angewiesen seien. Die derzeitige Formulierung führe somit zu einer unsachlichen Einschränkung des Adressatenkreises, schaffe Ungleichbehandlungen und werde den realen Anforderungen eines mehrsprachigen Schulsystems nicht gerecht. Ein weiterer wesentlicher Aspekt betreffe die pädagogische Wirksamkeit: Eine an der Herkunft orientierte Regelung erschwere eine differenzierte Diagnostik und zielgerichtete Förderung, da sie den Blick auf die tatsächlichen Lernbedarfe verstellt. Eine Orientierung am Begriff Sprachdefizite hingegen ermögliche eine präzisere, bedarfsorientierte und individuell gerechte Förderung aller Schülerinnen und Schüler. Ziel der Schule müsse es sein, sprachliche Kompetenzen zu fördern – nicht Herkunft zu kategorisieren.
LR Philipp Achammer erklärte u.a., er sehe den Änderungsantrag ein - auch er habe dies ursprünglich so vorgeschlagen. Doch es habe eine Diskussion gegeben und man habe sich auf die aktuelle Formulierung geeinigt. Man werde dies nochmals diskutieren. 
Zu Art. 7 Abs. 7 lag ein Änderungsantrag zum Änderungsantrag Ploner A. (17.1) von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem das Wort „Sprachdefiziten“ durch die Wörter „erhöhtem Förderbedarf im Sprachbereich“ ersetzt werden sollte.
Zu Art. 7 Abs. 7 lag ein Änderungsantrag (17) von Alex Ploner (Team K) vor, mit dem im neuen Artikel 20 Absatz 2-ter des LG Nr. 5/2008 das Wort „Migrationshintergrund“ mit dem Wort „Sprachdefiziten" ersetzt werden sollte. Wie es zur Begründung u.a. heißt, sei der vorgeschlagene Austausch der Begriffe sowohl aus pädagogischer als auch aus rechtlicher und gesellschaftspolitischer Sicht geboten. Der Begriff Migrationshintergrund sei unscharf, pauschalisierend und potenziell diskriminierend. Sprachliche Schwierigkeiten könnten ebenso bei Schülerinnen und Schülern ohne Migrationshintergrund auftreten, während umgekehrt viele Kinder mit Migrationshintergrund über ausgezeichnete Sprachkompetenzen verfügten. Entscheidend für pädagogische Maßnahmen müssen daher nicht die Herkunft, sondern der konkrete Unterstützungsbedarf sein. Darüber hinaus werde durch die bestehende Formulierung eine zentrale Realität des Südtiroler Bildungssystems ausgeblendet: Sprachliche Herausforderungen entstünden auch innerhalb der autochthonen Sprachgruppen. Die derzeitige Formulierung führe damit zu einer unsachlichen Einschränkung des Adressatenkreises, schaffe Ungleichbehandlungen und werde den realen Anforderungen eines mehrsprachigen Schulsystems nicht gerecht. Ein weiterer wesentlicher Aspekt betreffe die pädagogische Wirksamkeit: Eine an der Herkunft orientierte Regelung erschwere eine differenzierte Diagnostik und zielgerichtete Förderung, da sie den Blick auf die tatsächlichen Lernbedarfe verstelle. Eine Orientierung am Begriff Sprachdefizite hingegen ermögliche eine präzisere, bedarfsorientierte und individuell gerechte Förderung aller Schülerinnen und Schüler. Ziel der Schule müsse es sein, sprachliche Kompetenzen zu fördern – nicht Herkunft zu kategorisieren.
Zu Art. 7 Abs. 7 lag ein Änderungsantrag (18) von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem am Ende des neuen Artikels 20 Absatz 2-ter des LG Nr. 5/2008 folgende Worte hinzugefügt werden sollten: „wobei die notwendigen Ressourcen dafür zur Verfügung gestellt werden.“
Alle vorgelegten Änderungsanträge wurden jeweils mehrheitlich abgelehnt, mit Ausnahme des Änderungsantrags Achammer, der mit 25 Ja, 6 Nein und 3 Enthaltungen angenommen wurde.
Alex Ploner (Team K) bat um getrennte Abstimmung der Absätze 01 und 02; beim Rest könne man mitgehen.
Die Abs. 01 und 02 des abgeänderten Artikels 7 wurden mehrheitlich angenommen, ebenso der Rest des Artikels.

Art. 8 (Änderung des Landesgesetzes vom 24. September 2010, Nr. 11, „Die Oberstufe des Bildungssystems des Landes Südtirol“)
Zu Art. 8 Abs. 6 lag ein Änderungsantrag zum Änderungsantrag Ploner A. von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem das Wort „Sprachdefiziten“ durch die Wörter „erhöhtem Förderbedarf im Sprachbereich“ ersetzt werden sollte.
Zu Art. 8 Abs. 6 lag ein Änderungsantrag von Alex Ploner (Team K) vor, dem im neuen Absatz 2-bis des Artikels 12 des LG Nr. 11/2010 das Wort „Migrationshintergrund“ mit dem Wort „Sprachdefiziten" ersetzt werden sollte. Wie es zur Begründung u.a. heißt, sei der vorgeschlagene Austausch der Begriffe sowohl aus pädagogischer als auch aus rechtlicher und gesellschaftspolitischer Sicht geboten. Der Begriff Migrationshintergrund sei unscharf, pauschalisierend und potenziell diskriminierend. Sprachliche Schwierigkeiten könnten ebenso bei Schülerinnen und Schülern ohne Migrationshintergrund auftreten, während umgekehrt viele Kinder mit Migrationshintergrund über ausgezeichnete Sprachkompetenzen verfügten. Entscheidend für pädagogische Maßnahmen müssen daher nicht die Herkunft, sondern der konkrete Unterstützungsbedarf sein. Darüber hinaus werde durch die bestehende Formulierung eine zentrale Realität des Südtiroler Bildungssystems ausgeblendet: Sprachliche Herausforderungen entstehen auch innerhalb der autochthonen Sprachgruppen. Die derzeitige Formulierung führe damit zu einer unsachlichen Einschränkung des Adressatenkreises, schaffe Ungleichbehandlungen und werde den realen Anforderungen eines mehrsprachigen Schulsystems nicht gerecht. Ein weiterer wesentlicher Aspekt betreffe die pädagogische Wirksamkeit: Eine an der Herkunft orientierte Regelung erschwere eine differenzierte Diagnostik und zielgerichtete Förderung, da sie den Blick auf die tatsächlichen Lernbedarfe verstelle. Eine Orientierung am Begriff Sprachdefizite hingegen ermögliche eine präzisere, bedarfsorientierte und individuell gerechte Förderung aller Schülerinnen und Schüler. Ziel der Schule müsse es sein, sprachliche Kompetenzen zu fördern – nicht Herkunft zu kategorisieren.
Zu Art. 8 Abs. 6 lag ein Änderungsantrag von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem Ende des neuen Artikels 12 Absatz 2-bis des LG Nr. 11/2010 folgende Worte hinzugefügt werden sollten: „wobei die notwendigen Ressourcen dafür zur Verfügung gestellt werden."
Zu Art. 8 Abs. 6 lag ein Änderungsantrag von Angelo Gennaccaro (La Civica) vor, mit dem im neuen Absatz 2-quater von Artikel 12 des LG Nr. 11/2010 nach der Wortfolge „die Aussetzung des Gesamturteils vorgesehen ist" Folgendes hinzugefügt werden sollte: „, wobei die Versetzung in die nächste Klasse erst nach festgestelltem Aufholen der ungenügenden Bewertungen verfügt werden kann."
LR Philipp Achammer führte u.a. aus, weshalb der Änderungsantrag Foppa zu den notwendigen Ressourcen nicht angenommen werde. Dem Änderungsantrag Gennaccaro könne man zustimmen.
Brigitte Foppa (Grüne) erklärte u.a., sie könne die Begründung des LR zur Ablehnung nicht nachvollziehen. Sie sei der Meinung, dass man klar sagen müsse, dass die notwendigen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
LH Arno Kompatscher sagte u.a., er könne die Argumentation der Abg. Foppa nachvollziehen. Wenn man es aber so ins Gesetz schreibe, werde es eine Finanzbestimmung, was problematisch sei.
Der Änderungsantrag zum Änderungsantrag Ploner A. der Abgeordneten Foppa wurde mehrheitlich abgelehnt, ebenso der Änderungsantrag Ploner A. und der Änderungsantrag Foppa; der Änderungsantrag Gennaccaro wurde dagegen mehrheitlich angenommen.
Der abgeänderte Artikel 8 wurde mit 27 Ja-Stimmen und 5 Enthaltungen angenommen

Art. 9 (Gewährung von Taschengeldern für Studierende an Studien- und Spezialisierungslehrgängen im Bildungsbereich)
Zum Titel von Art. 9 lag ein Änderungsantrag von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit der der Titel folgende Fassung erhalten sollte: „Gewährung von Vergütungen für Studierende an Studien- und Spezialisierungslehrgängen im Bildungsbereich“.
Zu Art. 9 Abs. 1 lag ein Änderungsantrag von Brigitte Foppa (Grüne) vor, mit dem der Absatz folgende Fassung erhalten sollte: „1. Zur Förderung der Ausbildung im Bildungsbereich gewährt die Autonome Provinz Bozen den Studierenden, die im Zuge ihrer Studien- oder Spezialisierungslehrgänge an universitären Einrichtungen Südtirols Praktika an Schulen und Kindergärten in Südtirol ableisten, eine Vergütung."
Taschengeld, so Foppa, sei etwas, das man den Kindern gebe, habe aber nichts damit zu tun, was man Menschen gebe, die bereits Spezialisierungen hätten.
Man müsse vermeiden, dass es ins Arbeitsrecht gehe, antwortete LH Arno Kompatscher u.a. Dann bekomme man rechtliche Probleme. Man könne als Kompromiss im Begleitbericht ergänzen, dass es nicht um einen Arbeitsvertrag gehe.
LR Philipp Achammer ergänzte u.a., auch er sei mit dem Begriff Taschengeld nicht glücklich. Man habe ihn aus steuerrechtlichen Gründen gewählt. Eine mögliche Alternative sei auch Praktikumsentgelt, so wie es bei der Claudiana formuliert sei.
Jürgen Wirth Anderlan (JWA Wirth Anderlan) verwies u.a. auf seinen diesbezüglichen Beschlussantrag und zeigte sich erfreut, ob der Umformulierung.
Brigitte Foppa (Grüne) erklärte u.a., dass auch sie mit dem Begriff Praktikumsentgelt einverstanden sei.
Die Änderungsanträge Foppa (Begriff Taschengeld wird jeweils durch Praktikumsentgelt ersetzt) wurden jeweils mit 34 Ja-Stimmen angenommen.
Der abgeänderte Artikel 9 wurde mit 33 Ja-Stimmen genehmigt.

Es folgten die Stimmabgabeerklärungen: 

Alex Ploner (Team K) verwies u.a. auf den etwas längeren Weg des Gesetzes - er habe es sich, so der Abgeordnete in Bezug auf Aussagen des Abg. Stauder in der Diskussion, sehr gut durchgelesen und verstanden. Die Erwartungen an das Gesetz seien in der Schulwelt hoch gewesen. Nun sei das daraus geworden, was es sei. Es gebe einige Veränderungen, auch positive, darunter etwa das Universitätsstudium mit dem Meistertitel. Einige andere Dinge erzeugten mehr Bürokratie als Lösung. Auch den Zugang des Kollegen Galateo, der sage, man bekomme durch das Gesetz eine inklusive Schule, könne er nicht bestätigen. Das Gesetz komme allergrößtenteils von LR Achammer, er habe die anderen zwei Drittel in der Diskussion etwas vermisst, schließlich gelte das Gesetz für alle. Der Kollege Achammer habe angekündigt, man wolle weiterarbeiten - es komme vielleicht ein neues, ein besseres Gesetz. Man habe im Herbst wieder den Bildungsdialog, danach gelte es in die Entwicklung zu gehen. Der Abgeordnete verlas einen Kommentar zum Schulende aus der SWZ, darin heiße es etwa, dass sowohl Schüler als auch Eltern spürten, dass etwas nicht in Ordnung sei, Lehrpersonen seien zum Teil überfordert, andere frustriert, andere fühlten sich alleingelassen und nicht wertgeschätzt; auch die motiviertesten Lehrpersonen würden mit ihrem Beruf hadern - die Stimmung in der Schule sei nach wie vor schlecht. Es gelte, zeitnah Veränderungen herbeizuführen.  
Sandro Repetto (PD - Demokratische Partei) sprach u.a. von Licht und Schattenseiten im Gesetz. Negativ sehe er insbesondere die Absätze 01 und 02 des Artikels 7; er werde sich deshalb enthalten.
Sven Knoll (Süd-Tiroler Freiheit) sagte u.a., man sei einverstanden mit den vorgesehenen Sanktionierungsmaßnahmen, es gehe darum, jene zu bestrafen, die sich wirklich verweigerten, einen Beitrag zu leisten. Man werde genau hinschauen, welche Richtlinien die Landesregierung festlegen werde. Die Geschichte mit der zweijährigen anders gearteten Bewertung für Schüler mit Migrationshintergrund, die die Sprache nicht kennen, sehe er kritisch - es sei nur ein Hinausschieben, keine Lösung. Das Problem müsse weitaus früher angegangen werden, indem die Sprachvermittlung vor Eintritt in die Schule erfolge. Es sei zudem eine Ungleichbehandlung, wenn nun ein Teil der Schüler anders bewertet werde. Es müssten in diesem Zusammenhang noch einige Fragen geklärt werden. Fast 70 Prozent der Bevölkerung in Südtirol sei deutschsprachig. Wie solle die Schule darauf reagieren, wenn sich Eltern weigerten Deutsch zu lernen? Es brauche dann Maßnahmen, die Sanktionen seien eines, der Spracherwerb vor Eintritt in die Schule etwas anderes. Jeder habe in Südtirol die Möglichkeit, jeden Tag einige deutsche Wörter aufzufassen, etwa indem eine halbe Stunde deutschsprachige Fernsehsendungen gesehen würden. Man müsse deshalb Eltern klar in die Verpflichtung nehmen. Die Lösung könne nicht sein, die Kinder anders zu bewerten. Obwohl es einige positive Aspekte im Gesetz gebe, gebe es auch einige, die nicht seine Zustimmung fänden - das werde sich in der Abstimmung niederschlagen.
Brigitte Foppa (Grüne) sagte u.a., die Grüne Fraktion hätte gerne mit Ja gestimmt bei diesem Bildungs-Sammelgesetz, das am Ende eines Schuljahres stehe, das in die Geschichte eingehen werde - durch eine sehr ausgebreitete und mitgetragene Aktion, in der die Schule auf sich selbst aufmerksam gemacht und zu einschneidenden Maßnahmen gegriffen hat. Deshalb seien die Erwartungen ans Gesetz auch so hoch gewesen. Doch auf diese Erwartungen liefere der Omnibus keine Antworten - das sei wohl auch nicht der Anspruch gewesen. Eine Antwort komme aus der SVP auf die Debatte innerhalb der SVP. Das trage man nicht mit. Es sei auch bemerkenswert gewesen, wie sich die Debatte im Landtag sehr auf die Elternmitwirkung zugespitzt habe. Man halte die Strafen nicht für den richtigen Weg; damit würden die Probleme nicht gelöst. Man sehe zwar einige gute Aspekte im Gesetz, werde sich aber enthalten. Man bedauere, dass die anderen Themen im Gesetz es leider nicht in die öffentliche Diskussion schafften, etwa die Schulbibliotheken oder dass auch jenen der Zugang zu Universitäten ermöglicht werde, die nicht aus den klassischen Oberschulen kämen.
Kritik an der vorgesehenen Geldstrafe kam auch von Renate Holzeisen (Vita). Eine solche, so die Abgeordnete u.a., treffe auch das Kind und das Familienbudget. Wenn das Geld eingetrieben werde, dann werde es möglicherweise beim Kind eingespart, wenn die betroffene Familie finanzielle Schwierigkeiten habe. Sie werde sich enthalten.
LR Philipp Achammer verwies u.a., man werde die Modalität der Einhebung der Strafen mit Beschluss der Landesregierung klären und dann entsprechend umsetzen. Heute stehe im Text die Schulführungskraft. Man werde sich im heurigen Jahr mit weiteren diversen Bildungsthemen befassen müssen - u.a., weil man die Landesregelungen an neue staatliche anpassen müsse. Das werde man mit einem gesunden Hausverstand und Augenmaß machen. 
LR Marco Galateo erklärte u.a., einige Kritikpunkte der Opposition seien verständlich. Es blieben weiterhin viele italienischsprachige Eltern, die ihre Kinder in deutsche Schulen einschreiben, damit diese die Sprache erlernten. Diesen Eltern wolle man Antworten geben. Man habe auch eine Stärkung der Sprachkompetenz der Schüler mit Migrationshintergrund vorgesehen - das sei zum Vorteil der gesamten Klasse. Das Bildungs-Sammelgesetz vollbringe keine Wunder, werde aber konkrete Antworten auf bekannte Bedürfnisse geben. Der LR verwies auch auf die Maßnahmen zur Inklusion und auf die zunehmende Schulangst – Situationen, auf die man reagieren müsse. Zugleich würden im Gesetz aber auch Spitzenleistungen berücksichtigt.

In der Schlussabstimmung wurde der Landesgesetzentwurf Nr. 70/26 Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Unterricht, Berufsbildung, Kultur, Handwerk, Gastgewerbe und Handel mit 20 Ja-Stimmen und 14 Enthaltungen genehmigt.

Damit wurde die Juni-Sitzungsfolge 2026 des Südtiroler Landtages von Präsident Angelo Gennaccaro geschlossen. Das Plenum tritt ab 30. Juni erneut zusammen.

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