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Zweijähriger Gleichstellungsbericht: Übermittlung der Personaldaten vom 1. März bis 30. April 2026
Gleichstellungsrätin Brigitte Hofer erinnert an die Berichtspflicht für alle Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und betont: „Der zweijährige Bericht ist ein zentrales Instrument für Transparenz und Monitoring der Gleichstellung in den Unternehmen.“
Die Gleichstellungsrätin informiert, dass ab 1. März 2026 auf dem Portal des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik Servizi Lavoro das elektronische Formular für die Übermittlung des Berichts über die Situation des männlichen und weiblichen Personals für das Biennium 2024/2025 unter folgendem Link verfügbar ist: https://servizi.lavoro.gov.it
„Der zweijährige Bericht ist ein zentrales Instrument für Transparenz und Monitoring der Gleichstellung in den Unternehmen“, betont Gleichstellungsrätin Brigitte Hofer. „Ich lade alle verpflichteten Unternehmen ein, die Frist vom 30. April 2026 gewissenhaft einzuhalten. Nur auf der Grundlage vollständiger und verlässlicher Daten können wir Problemlagen erkennen, Ungleichheiten abbauen und tatsächlich faire arbeitsmarktpolitische Maßnahmen fördern.“
Die Erstellung des Berichts ist verpflichtend für alle öffentlichen und privaten Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, während sie für kleinere Unternehmen freiwillig bleibt. Die Übermittlung muss spätestens bis zum 30. April 2026 gemäß den Bestimmungen des interministeriellen Dekrets vom 3. Juni 2024 erfolgen.
Die ministerielle Anwendung ermöglicht es, die bereits für das vorherige Biennium eingegebenen Daten zu übernehmen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zur Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer steht zudem eine eigene Online-URP-Sektion des Ministeriums zur Verfügung: https://www.urponline.lavoro.gov.it/s/crea-case?language=it
Die Gleichstellungsrätin weist die verpflichteten Unternehmen darauf hin, dass die unterlassene Übermittlung des Berichts, auch nach Aufforderung zur Nachholung durch das zuständige Arbeitsinspektorat, die Anwendung der Sanktionen gemäß Art. 11 des DPR vom 19. März 1955, Nr. 520 nach sich zieht. Hält die Nichterfüllung länger als 12 Monate an, wird zudem die Aussetzung etwaiger Beitragsbegünstigungen für ein Jahr verfügt (Art. 46, Abs. 4, GvD vom 11. April 2006, Nr. 198).
„Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern ein wesentlicher Schritt, um Beschäftigungsdynamiken sichtbar zu machen und inklusivere betriebliche Politiken zu fördern“, ergänzt Hofer. „Mein Büro steht den Unternehmen für Klärungen und zur Begleitung in diesem Prozess zur Verfügung.“
Das Arbeitsinspektorat überprüft die Richtigkeit der übermittelten Berichte: Bei unwahren oder unvollständigen Angaben ist eine Verwaltungsstrafe von 1.000 bis 5.000 Euro vorgesehen (Art. 46, Abs. 4-bis, GvD Nr. 198/2006).
Bis zum Ablauf der Einreichfrist können Unternehmen, die an öffentlichen Vergabeverfahren teilnehmen möchten, für die der zweijährige Bericht erforderlich ist, eine Kopie des bereits vorgelegten Berichts für das Biennium 2022/2023 einreichen, mit der Verpflichtung, den Bericht 2024/2025 bis spätestens 30. April 2026 nachzureichen.
Abschließend werden Unternehmen, die das Hochladen der Daten für das Biennium 2022/2023 noch nicht abgeschlossen haben, darauf hingewiesen, dass die endgültige Frist hierfür der 15. März 2026 ist.
Für Informationen und Unterstützung steht das Büro der Gleichstellungsrätin zur Verfügung.
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Büro der Gleichstellungsrätin
Autonome Provinz Bozen – Südtirol
Tel. 0471/946003 – E-Mail info@gleichstellungsraetin-bz.org
Homepage: https://www.gleichstellungsraetin-bz.org
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